4A_530/2014: Persönliches Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung (amtl. Publ.)

Eine Aktienge­sellschaft (Päch­terin, Klägerin) reichte ein Schlich­tungs­ge­such wegen Kündi­gung ihres Pachtver­trages ein. An der Schlich­tungsver­hand­lung erschien für die Aktienge­sellschaft die Mut­ter des einzi­gen Mit­glieds des Ver­wal­tungsrates (D.) in Begleitung eines Recht­san­walts. Die Schlich­tungs­be­hörde stellte den­noch die Klage­be­wil­li­gung aus.

Vor Bezirks­gericht Arlesheim machte die beklagte Ver­päch­terin gel­tend, die Klage­be­wil­li­gung sei ungültig, da die Aktienge­sellschaft ihrer Pflicht zum per­sön­lichen Erscheinen an der Schlich­tungsver­hand­lung nicht nachgekom­men sei (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Das Bezirks­gericht gelangte nach Durch­führung eines Beweisver­fahrens zur Auf­fas­sung, D. sei ein fak­tis­ches Organ der Aktienge­sellschaft und die Klage­be­wil­li­gung damit gültig. Auch das Kan­ton­s­gericht Basel-Land­schaft ging von der Gültigkeit der Klage­be­wil­li­gung aus. Falls D. nicht als fak­tis­ches Organ zu betra­cht­en sei, habe sie die Päch­terin gestützt auf eine Hand­lungsvoll­macht i.S.v. Art. 462 OR vertreten dür­fen (Urteil 4A_530/2014 vom 17. April 2015, E. 2.4 und B.c.).

Das Bun­des­gericht musste entschei­den, ob eine Vertre­tung an der Schlich­tungsver­hand­lung durch fak­tis­che Organe zuläs­sig ist und verneinte diese bis­lang umstrit­tene Frage (E. 1.2.3 und 2.6). Die Schlich­tungs­be­hörde müsse möglichst rasch und gestützt auf Urkun­den darüber befind­en kön­nen, ob die Voraus­set­zung des per­sön­lichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Beweis­ab­nah­men zur Frage, ob eine fak­tis­che Organ­schaft vor­liegt, kön­nten im Schlich­tungsver­fahren nicht vorgenom­men wer­den (E. 2.4).

Zur kor­rek­ten Vorge­hensweise hielt das Bun­des­gericht fest, dass die im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­ge­nen Organe und Prokuris­ten einen Han­del­sreg­is­ter­auszug vorzuweisen haben (E. 2.6). Die juris­tis­che Per­son könne sich auch durch eine mit ein­er kaufmän­nis­chen Hand­lungsvoll­macht aus­ges­tat­tete Per­son vertreten lassen, doch müsse eine Voll­macht zur Prozess­führung in der konkreten Angele­gen­heit nach Art. 462 Abs. 2 OR vorgewiesen wer­den, aus der sich zudem eine Hand­lungsvoll­macht i.S.v. Art. 462 Abs. 1 OR ergebe. Eine bloss bürg­er­liche Bevollmäch­ti­gung nach Art. 32 ff. OR sei nicht aus­re­ichend (E. 2.6, 3.2 und 3.3).

Eine Hand­lungsvoll­macht nach Art. 462 OR set­zt gemäss Bun­des­gericht voraus, dass eine Per­son nicht nur für ein einzelnes Rechts­geschäft gezielt bevollmächtigt wird, son­dern für alle Recht­shand­lun­gen, die der Betrieb eines ganzen Gewerbes oder die Aus­führung bes­timmter Geschäfte in einem Gewerbe mit sich bringt (E. 3.3).

Aus­drück­lich offen lassen kon­nte das Bun­des­gericht die Frage, ob und unter welchen Voraus­set­zun­gen ein fak­tis­ches Organ aktiv für die juris­tis­che Per­son materiell bindende Recht­shand­lun­gen vornehmen kann (E. 2.4 und 2.3).