8C_762/2014: Dirt-Biken ist ein absolutes Wagnis (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, ob “Dirt-Biken” ein rel­a­tives oder absolutes Wag­nis darstellt und damit die oblig­a­torische Unfal­lver­sicherung ihre Leis­tun­gen kürzen oder ver­weigern kann, wenn es zu einem Nicht­beruf­sun­fall kommt (Urteil 8C_762/2014 vom 19. Jan­u­ar 2015, E. 2.3). Das Bun­des­gericht stufte “Dirt-Biken” als absolutes Wag­nis ein, bei dem sich die Ver­let­zungs­ge­fahren auch unter gün­sti­gen Umstän­den nicht auf ein vernün­ftiges Mass reduzieren lassen:

“4.3. Beim “Dirt-Biken” han­delt es sich um eine Vari­ante des
Rad­sports. Es find­et auf einem Gelände mit kün­stlichen Hügeln, etwa aus
Lehm, und anderen Hin­dernissen statt. Diese sind zwis­chen einem und vier
Metern hoch und dienen unter anderem als Schanzen. Mit dem Bike werden
Sprünge (Jumps) aus­ge­führt. Ziel des Sprunges ist es, in der Luft einen
Trick auszuführen. Die Liste der möglichen Tricks ist umfassend. Das
Bike wird etwa in der Luft quer gestellt, es wer­den Vor- und
Rück­wärtssaltos gemacht, der Lenker wird um 360 Grad gedreht. Die
Sprünge erfol­gen unter Umstän­den ein- oder frei­händig. Ziel des
Sportlers ist es, einen möglichst spek­takulären Sprung aus­führen zu
können […]. 
4.4. Sprünge mit einem Bike in grösser­er Höhe bergen an sich
schon ein hohes Ver­let­zungsrisiko in sich, welch­es auch durch eine
geeignete Schutzk­lei­dung nicht rest­los min­imiert wer­den kann.
Dies
belegt der vor­liegende Fall. Dieses Risiko ver­grössert sich
selb­stre­dend, wenn in die Flug­phasen der Sprünge eine Akrobatik
einge­baut wird.
Die Gefahr ergibt sich ein­er­seits aus der
Geschwindigkeit, mit der gefahren wird, andr­er­seits aus den Tricks, die
Ziel des Dirt-Jumps sind. Dabei kann — anders als es die Vorinstanz
annimmt — nicht gesagt wer­den, beim hob­bymäs­si­gen Ausüben dieser
Sportart wür­den keine gefährlichen Sprünge aus­ge­führt. Die Wahl der
Geschwindigkeit und des Schw­ere­grades der Sprünge liegt allein beim
Sportler. Da das Ziel dieser Sportart darin beste­ht, möglichst
spek­takuläre, attrak­tive Sprünge auszuüben, ist es auch beim nicht
wet­tkampfmäs­si­gen “Dirt-Biken” erstrebenswert, immer höher oder weiter
zu sprin­gen und den Schw­ere­grad der Ein­la­gen zu erhöhen. Darin liegt
ger­ade die Her­aus­forderung dieser Sportart. Dies führt zu einem nicht
mehr vertret­baren Gefährdungspoten­zial.
Dieses lässt sich nur auf ein
vernün­ftiges Mass reduzieren, wenn die vorgegebe­nen künstlichen
Hin­dernisse und Schanzen eine min­i­male Höhe nicht über­schre­it­en und
daher gefährliche Jumps gar nicht durchge­führt wer­den kön­nen. Ist dies
nicht der Fall, kann eben ger­ade nicht gesagt wer­den, der bloss
hob­bymäs­sige Bik­er werde sein Risiko beschränken; vielmehr liegt der
Reiz der Sportart darin, bezüglich der Höhe der Sprünge und der
Schwierigkeit der Tricks an seine Gren­zen zu gehen. Damit wird das
Risiko unkalkulierbar. […]

4.7. Ist das erhe­bliche Gefahren­poten­zial nicht auf ein
vernün­ftiges Mass reduzier­bar, muss “Dirt-Biken” als absolutes Wagnis
beze­ich­net wer­den. Vor­be­hal­ten bleibt das Biken auf Gelände oder
Anla­gen, die eigentliche Dirt-Jumps gar nicht zulassen.”