8C_641/2014: Keine reduzierte Insolvenzentschädigung bei Verletzung der Schadenminderungspflicht

Die Arbeit­nehmerin A. war während 30 Jahren bei der B. AG beschäftigt und zulet­zt als Ger­an­tin in einem Teilzeit­pen­sum zu einem Brut­tolohn von CHF 5’000 tätig. Ab Sep­tem­ber 2011 wurde der Lohn zunächst gar nicht und später nur noch teil­weise und in kleinen Rat­en aus­bezahlt. A. liess sich die ausste­hen­den Beträge von der B. AG regelmäs­sig unter­schriftlich bestäti­gen. Im Mai 2013 meldete die B. AG Insol­venz an, worauf A. einen Antrag auf Insol­ven­zentschädi­gung stellte und CHF 43’649 gel­tend machte (Urteil 8C_641/2014 vom 27. Jan­u­ar 2015).

Die öffentliche Arbeit­slosenkasse des Kan­tons Basel-Stadt lehnte eine Leis­tungspflicht ab, weil A. ihrer Schaden­min­derungspflicht nicht genü­gend nachgekom­men sei. Das Sozialver­sicherungs­gericht hob den Entscheid auf und stellte fest, es sei eine reduzierte Insol­ven­zentschädi­gung zuzus­prechen. Die Schaden­min­derungspflicht wiege nicht der­art schw­er, dass ein voll­ständi­ger Weg­fall der Leis­tun­gen gerecht­fer­tigt wäre (E. 3.1). Das Bun­des­gericht erachtete diese Erwä­gung als willkür­lich und schützte den Entscheid der Arbeitslosenkasse.

Das Bun­des­gericht erin­nerte an seine ständi­ge Recht­sprechung, wonach ein Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren gegen den Arbeit­ge­ber anzus­tren­gen ist und die ein­geleit­eten Schritte kon­se­quent und kon­tinuier­lich weit­er­ver­fol­gt wer­den müssen (E. 4.1). Die Arbeit­nehmerin habe sich zwar Schul­dan­erken­nun­gen ausstellen lassen, damit aber Geduld sig­nal­isiert. Die Lohn­zahlun­gen seien über eine lange Dauer aus­ge­blieben oder nur spo­radisch und in kleinen Rat­en aus­bezahlt wor­den. Trotz­dem sei A. untätig geblieben und habe dadurch ihre Schaden­min­derungspflicht ver­let­zt. Rechtlich beste­he überdies keine Möglichkeit, die Insol­ven­zentschädi­gung reduziert zuzus­prechen. Entwed­er sei die Schaden­min­derungspflicht genü­gend schw­er ver­let­zt, dass der Anspruch auf Insol­ven­zentschädi­gung ent­falle, oder die Pflichtver­let­zung wiege nur leicht und der Anspruch bleibe beste­hen (vgl. zum Ganzen E. 4.3).