2C_798/2014: Das BGer verneint die Legitimation des Kantons Zürich zur Beschwerdeführung gegen einen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts (amtl. Publ.)

Im Urteil vom 21. Feb­ru­ar 2015 beschäftige sich das BGer mit der Frage, ob der Kan­ton Zürich im Zusam­men­hang mit der Aus­rich­tung von Stipen­di­en zur Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en an das BGer legit­imiert sei. A. absolvierte von Dezem­ber 2011 bis Juli 2013 eine Zweitaus­bil­dung zur Betreuungsfachfrau.

Nach­dem A. für das Ausbildungsjahr
2011/2012 Stipen­di­en im Umfang von Fr. 5’541.– erhielt, stellte sie für das
Jahr 2012/2013 ein Wieder­hol­ungs­ge­such beim Amt
Jugend und Berufs­ber­atung des Kan­tons Zürich (AJB). Das AJB wies das
Gesuch ab, da es auf­grund des gestiege­nen elter­lichen Einkom­mens einen höheren
Eltern­beitrag anrech­nete. Gegen diesen Entscheid führte A. Beschw­erde beim
Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich, welch­es die Beschw­erde guthiess. Der
Kan­ton Zürich wiederum gelangte mit Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen
Angele­gen­heit­en an das BGer, wobei das höch­ste Schweiz­er Gericht die Position
von A. stützt.

The­ma des Bun­des­gericht­sentschei­ds ist die
Beschw­erdele­git­i­ma­tion des Kan­tons Zürich. Dieser beruft sich auf Art. 89 Abs.
1 BGG (Bun­des­gerichts­ge­setz, SR 173.110), wonach der­jenige zur Beschw­erde in
öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en legit­imiert ist, welch­er vor der
Vorin­stanz am Ver­fahren teilgenom­men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhal­ten hat, durch den ange­focht­e­nen Entscheid beson­ders berührt ist und ein
schutzwürdi­ges Inter­esse an dessen Aufhe­bung oder Änderung hat. Zu dieser Regelung sagt das BGer folgendes:

Diese Regelung ist in erster Lin­ie auf Privatpersonen
zugeschnit­ten, doch kann sich auch das Gemein­we­sen darauf stützen, falls es
durch einen ange­focht­e­nen Entscheid gle­ich oder ähn­lich wie ein Pri­vater oder
aber in spez­i­fis­ch­er, schutzwürdi­ger Weise in der Wahrnehmung einer
hoheitlichen Auf­gabe betrof­fen wird, namentlich
wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeu­tung für die öffentliche
Auf­gaben­er­fül­lung zukommt. Die Beschw­erde­befug­nis zur Durchsetzung
hoheitlich­er Anliegen set­zt eine erhe­bliche Betrof­fen­heit in wichtigen
öffentlichen Inter­essen voraus. Das all­ge­meine Inter­esse an der richtigen
Recht­san­wen­dung begrün­det keine Beschw­erde­befug­nis im Sinne dieser Regelung (E.
2.1.). 

Das BGer führt weit­er aus, dass die Legit­i­ma­tion nicht schon
dann zu beja­hen sei, wenn ein Entscheid Auswirkun­gen auf das Ver­mö­gen des
Gemein­we­sens habe. Zur Begrün­dung des all­ge­meinen Beschw­erderechts genüge nicht
jedes beliebige, mit der Erfül­lung ein­er öffentlichen Auf­gabe direkt oder
indi­rekt ver­bun­dene finanzielle Inter­esse des Gemein­we­sens. Anders seien
Kon­stel­la­tio­nen zu beurteilen, in denen es um finanzielle Leis­tun­gen aus
Rechtsver­hält­nis­sen gehe, die zwar öffentlich-rechtlich geregelt sind, aber
Analo­gien haben zu entsprechen­den pri­va­trechtlichen Insti­tuten (z.B.
Staat­shaf­tungsrecht oder Enteig­nungsrecht). Aber auch dann müsse der
Beschw­erde­führer in qual­i­fiziert­er Weise in zen­tralen hoheitlichen Interessen
berührt sein, wofür fol­gen­des gegeben sein müsse:

Eine solche Betrof­fen­heit wird in der Regel bejaht in Bezug
auf Leis­tun­gen der Sozial­hil­fe […] sowie den interkom­mu­nalen Finanzausgleich
und ähn­liche Regelun­gen […] und im Übri­gen dann, wenn die streitigen
finanziellen Leis­tun­gen eine beträchtliche Höhe erre­ichen und die Beantwortung
der Stre­it­frage eine über den Einzelfall hin­aus gehende präjudizielle Wirkung
für die öffentliche Auf­gaben­er­fül­lung mit ins­ge­samt wesentlich­er finanzieller
Belas­tung hat […], nicht aber dann, wenn es bloss um eine einzelfall­be­zo­gene Beurteilung ohne Grund­satzfra­gen geht […] (E. 2.3.).

Obwohl der Kan­ton Zürich vor­bringt, dass der Entscheid des
Ver­wal­tungs­gerichts Mehrkosten von 3,8 Mio. bis 37 Mio. Franken pro Jahr
verur­sache, ist das BGer der Auf­fas­sung, dass das ange­focht­ene Urteil keinen
zen­tralen Aspekt des Stipen­di­en­we­sens betr­e­ffe und dessen Sys­tem als Ganzes
nicht in Frage stelle. Da es sowohl im konkreten Fall als auch in Bezug auf die
Präze­den­zwirkung des ange­focht­e­nen Fall­es einzig um die Auswirkun­gen auf die
Kan­tons­fi­nanzen gehe, tritt das BGer man­gels Legit­i­ma­tion nicht auf die
Beschw­erde ein. Schliesslich gibt das BGer dem Kan­ton Zürich mit auf den Weg,
dass Organstre­it­igkeit­en zwis­chen der kan­tonalen Exeku­tive und der kan­tonalen Judika­tive durch den Kan­ton geschlichtet wer­den müssten, beispiel­sweise auf dem Wege ein­er Gesetzesrevision.