Das geltende Adoptionsrecht geht nach wie vor davon aus, dass grundsätzlich nur verheiratete Personen ein Kind adoptieren können. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Revision des Adoptionsrechts (BBl 2015 877) entspricht dies nicht mehr den Anforderungen unserer Zeit. Mit der Revisionsvorlage soll den gesellschaftlichen Entwicklungen seit der letzten Revision in den 1970er-Jahren Rechnung getragen werden.
Die Revision sieht im Wesentlichen die folgenden Änderungen vor:
- Bei der Adoptionsentscheidung soll das Kindswohl weiter gestärkt werden. Es kann insbesondere von gewissen Adoptionsvoraussetzungen abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Kindswohls geboten erscheint. Möglich ist beispielsweise eine Abweichung vom Mindestalter für Adoptiveltern oder vom maximalen oder minimalen Altersunterschied zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern.
- Es ist eine Öffnung der Stiefkindadoption vorgesehen. Sie soll auch Paaren in eingetragener Partnerschaft und Paaren in faktischen, verschieden- wie gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften offen stehen. Es wird in allen Fällen vorausgesetzt, dass die Paare seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.
- Im Gesetz soll zudem die Pflicht zur Anhörung des Kindes aufgenommen werden.
- Schliesslich soll auch das Adoptionsgeheimnis konkretisiert und teilweise gelockert werden. So sollen unter gewissen Voraussetzungen Auskünfte der leiblichen Eltern zur Identität des Adoptivkindes möglich werden.
In der Revisionsvorlage nicht vorgesehen sind unter anderem die gemeinschaftliche Adoption für Paare in eingetragener Partnerschaft oder für faktische Lebensgemeinschaften.