BBl 2015 877: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption)

Das gel­tende Adop­tion­srecht geht nach wie vor davon aus, dass grund­sät­zlich nur ver­heiratete Per­so­n­en ein Kind adop­tieren kön­nen. Gemäss Botschaft des Bun­desrates zur Revi­sion des Adop­tion­srechts (BBl 2015 877) entspricht dies nicht mehr den Anforderun­gen unser­er Zeit. Mit der Revi­sionsvor­lage soll den gesellschaftlichen Entwick­lun­gen seit der let­zten Revi­sion in den 1970er-Jahren Rech­nung getra­gen werden.

Die Revi­sion sieht im Wesentlichen die fol­gen­den Änderun­gen vor:

  • Bei der Adop­tion­sentschei­dung soll das Kindswohl weit­er gestärkt wer­den. Es kann ins­beson­dere von gewis­sen Adop­tionsvo­raus­set­zun­gen abgewichen wer­den, wenn dies im Inter­esse des Kindswohls geboten erscheint. Möglich ist beispiel­sweise eine Abwe­ichung vom Min­destal­ter für Adop­tivel­tern oder vom max­i­malen oder min­i­malen Alter­sun­ter­schied zwis­chen dem Adop­tivkind und den Adoptiveltern.
  • Es ist eine Öff­nung der Stiefkin­dadop­tion vorge­se­hen. Sie soll auch Paaren in einge­tra­gen­er Part­ner­schaft und Paaren in fak­tis­chen, ver­schieden- wie gle­ichgeschlechtlichen Lebens­ge­mein­schaften offen ste­hen. Es wird in allen Fällen voraus­ge­set­zt, dass die Paare seit min­destens drei Jahren einen gemein­samen Haushalt führen.
  • Im Gesetz soll zudem die Pflicht zur Anhörung des Kindes aufgenom­men werden.
  • Schliesslich soll auch das Adop­tion­s­ge­heim­nis konkretisiert und teil­weise gelock­ert wer­den. So sollen unter gewis­sen Voraus­set­zun­gen Auskün­fte der leib­lichen Eltern zur Iden­tität des Adop­tivkindes möglich werden.

In der Revi­sionsvor­lage nicht vorge­se­hen sind unter anderem die gemein­schaftliche Adop­tion für Paare in einge­tra­gen­er Part­ner­schaft oder für fak­tis­che Lebensgemeinschaften.