5A_249/2014: Keine definitive Rechtsöffnung für ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Entscheid hat­te sich das Bun­des­gericht mit der Frage zu befassen, ob gestützt auf ein Urteil des Arbeits- und Sozial­gerichts Wien betr­e­f­fend die Bezahlung von Lohnzuschlä­gen für das Urlaub­sent­gelt von Arbeit­nehmern nach öster­re­ichis­chem Recht die defin­i­tive Recht­söff­nung erteilt wer­den könne. Die erste und die zweite Instanz hat­ten die Recht­söff­nung verweigert.

Das Bun­des­gericht erwog zunächst, dass die Beschw­erde in Zivil­sachen zuläs­sig sei, obwohl der Stre­itwert unter CHF 30‘000 liege, da umstrit­ten sei, „ob ein aus­ländis­ches Urteil in der Schweiz voll­streckt wer­den kann, mit dem eine Schweiz­er Gesellschaft, die Mitar­beit­er im Aus­land einge­set­zt hat, zu Zahlun­gen an die Urlaub­skasse dieses Staates verpflichtet wor­den ist“. Diese Frage sei vom Bun­des­gericht noch nie entsch­ieden wor­den und eine höch­strichter­liche Klärung erscheine im Inter­esse der Rechtssicher­heit angezeigt (Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung; E. 1.).

Zu prüfen war in der Folge, ob die öster­re­ichis­che BUAK Bauar­beit­er-Urlaubs- & Abfer­ti­gungskasse (Beschw­erde­führerin) die zu ihren Gun­sten aus­ge­fal­l­enen öster­re­ichis­chen Urteile in der Schweiz auf dem Betrei­bungsweg voll­streck­en lassen könne (E. 2.). Nach einge­hen­der Analyse des öster­re­ichis­chen „Urlaub­sent­gelts“ (E. 2.) und des Ver­hält­niss­es zwis­chen der Beschw­erde­führerin und den Arbeit­ge­bern kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass dieses Ver­hält­nis hoheitlich­er Natur und die Forderun­gen öffentlich-rechtlich­er Natur seien. Eine Voll­streck­ung gestützt auf das LugÜ sei daher nicht möglich (E. 3.1.). Auch eine Voll­streck­ung gestützt auf das Freizügigkeitsabkom­men und die Verord­nung (EG) Nr. 883/2004 wurde abgelehnt (E. 3.2.).

Das Bun­des­gericht kam daher zum Schluss, dass die von der Beschw­erde­führerin angerufe­nen Nor­men keine Grund­lage für die Voll­streck­ung der öster­re­ichis­chen Urteile bieten wür­den und die Vorin­stanz dem­nach die defin­i­tive Recht­söff­nung zu Recht ver­weigert habe, und wies die Beschw­erde ab (E. 3.3.).