Kooperationsabkommen mit der EU im Bereich des Wettbewerbsrechts tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft

Am 1. Dezem­ber 2014 tritt das “Abkom­men zwis­chen der Schweiz­erischen Eidgenossen­schaft und der Europäis­chen Union über die Zusam­me­nar­beit bei der Anwen­dung ihrer Wet­tbe­werb­srechte” (SR 0.251.268.1) in Kraft. Das Abkom­men regelt die Zusam­me­nar­beit zwis­chen den Wet­tbe­werb­s­be­hör­den der Schweiz und der EU. Es ist rein ver­fahren­srechtlich­er Natur und sieht keine materielle Har­mon­isierung der Wet­tbe­werb­srechte vor. Die Frage der Über­nahme europäis­chen Rechts stellt sich in diesem Zusam­men­hang somit nicht.

Das neue Koop­er­a­tions­abkom­men erlaubt es den Wet­tbe­werb­s­be­hör­den der Schweiz und der EU, sich gegen­seit­ig über Vol­lzugs­mass­nah­men zu benachrichti­gen, diese zu koor­dinieren und Infor­ma­tio­nen auszu­tauschen — sofern die dazu notwendi­gen Voraus­set­zun­gen erfüllt sind. Ver­langt wird ins­beson­dere, dass bei­de Wet­tbe­werb­s­be­hör­den diesel­ben oder miteinan­der ver­bun­dene Ver­hal­tensweisen unter­suchen, und es dür­fen nur bere­its vorhan­dene Infor­ma­tio­nen aus­ge­tauscht wer­den. Auch dür­fen die aus­ge­tauscht­en Infor­ma­tio­nen nur im Rah­men eines Wet­tbe­werb­sver­fahrens ver­wen­det wer­den. Eine Weit­er­gabe etwa an Steuer­be­hör­den oder die Ver­wen­dung in einem Strafver­fahren gegen natür­liche Per­so­n­en ist nicht zuläs­sig. Das Abkom­men enthält zudem weit­ere Regeln zur Ein­hal­tung der Ver­fahrens­garantien für die betrof­fe­nen Unternehmen, so ins­beson­dere zum Schutz der Ver­traulichkeit der über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen. Im Zusam­men­hang mit Bonus­meldun­gen ist ein Aus­tausch sodann nur mit Zus­tim­mung des Unternehmens möglich, das die Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung gestellt hat.

Hin­ter­grund des Abkom­mens ist die zunehmende “Glob­al­isierung” von Kartell­rechtsver­stössen. Wet­tbe­werb­swidrige Ver­hal­tensweisen find­en wegen der zunehmenden Inte­gra­tion der Weltwirtschaft immer öfter in einem gren­züber­schre­i­t­en­den Kon­text statt. Die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (WEKO) und die Gen­eraldirek­tion „Wet­tbe­werb” der Europäis­chen Kom­mis­sion unter­suchen deshalb auch immer öfter diesel­ben oder zumin­d­est miteinan­der ver­bun­dene Sachver­halte. In Anbe­tra­cht der starken wirtschaftlichen Ver­flech­tun­gen zwis­chen der Schweiz und der EU soll das Koop­er­a­tions­abkom­men sowohl in der Schweiz als auch in der EU zu ein­er effizien­teren Anwen­dung des Wet­tbe­werb­srechts und zu einem besseren Schutz des Wet­tbe­werbs beitra­gen. Im Ergeb­nis sollen mithin Dop­pel­spurigkeit­en ver­mieden und die Kohärenz der bei­den Wet­tbe­werb­s­be­hör­den bei Entschei­den zu gle­ichen Sachver­hal­ten erhöht werden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Medi­en­mit­teilung vom 28. Novem­ber 2014 (HTML), Erläuterung des Abkom­mens im Jahres­bericht 2013 der WEKO, in: RPW 2014/1, S. 16 ff. (PDF).