Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Anpassung der Vorschriften über die Bildung des Firmennamens

Der Bun­desrat will die Unternehmen­snach­folge für Einzelun­ternehmen, Kollektiv‑, Kom­man­dit- und Kom­man­di­tak­tienge­sellschaften erle­ichtern und hat zu diesem Zweck eine Botschaft zur Anpas­sung der Vorschriften über die Bil­dung des Fir­men­na­mens ver­ab­schiedet.

Kon­ti­nu­ität des Fir­men­na­mens
Die vorgeschla­gene Änderung des OR ver­fol­gt das Ziel, dass der ein­mal gewählte Fir­men­na­men auf unbes­timmte Zeit weit­erge­führt wer­den kann. Ins­beson­dere sollen bei Per­so­n­enge­sellschaften Gesellschafter­wech­sel ohne Änderung des Fir­men­na­mens möglich sein, und auch die Umwand­lung in eine andere Rechts­form soll den Fir­men­na­men ide­al­er­weise nur noch beim Rechts­for­mzusatz tang­ieren. Zudem soll kün­ftig aus dem Fir­men­na­men die jew­eilige Rechts­form direkt erkennbar sein.

Gle­iche Vorschriften bei der Fir­men­bil­dung für alle Gesellschaften
Mit­tels ein­er weit­eren Änderung sollen bei der Fir­men­bil­dung kün­ftig für alle Gesellschaften die gle­ichen Vorschriften gel­ten. Auss­er bei Einzelun­ternehmen beste­ht der Fir­men­na­men aus einem frei zu bilden­den Kern, der mit dem entsprechen­den Rechts­for­mzusatz ergänzt wird.

Schliesslich soll mit der OR-Änderung die Auss­chliesslichkeit des Fir­men­na­mens vere­in­heitlicht wer­den. Die Auss­chliesslichkeit des Fir­men­na­mens soll neu für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz aus­gedehnt wer­den, was bish­er nur für Aktienge­sellschaften, Gesellschaften mit beschränk­ter Haf­tung und Genossen­schaften galt.