5A_62/2014: Erbteilung: Anrechnung der Weiternutzung einer Werkstatt durch den Erblasser in der auf den Sohn übertragenen Liegenschaft

Im vor­liegen­den Entscheid hat­te sich das Bun­des­gericht mit der Frage zu befassen, wie die Weit­er­nutzung ein­er Werk­statt in der vom Erblass­er auf den Sohn X über­tra­ge­nen Liegen­schaft im Rah­men der Erbteilung zu berück­sichti­gen ist. Der Erblass­er A schloss mit seinem Sohn X einen “Kaufver­trag mit Erb­vor­bezug” über ein Grund­stück ab. Der Kauf­preis wurde getil­gt durch Anrech­nung eines Erb­vor­bezuges mit Aus­gle­ichungspflicht und durch Gewährung eines zinslosen Dar­lehens. Mit der Teilungsklage ver­langte die Miterbin Y die Fest­stel­lung des Nach­lass­es und der Vorempfänge sowie deren Aus­gle­ichung und die Verurteilung von X zur Bezahlung von CHF 51’400 neb­st Zins. 

Umstrit­ten war vor Bun­des­gericht u.a. die Höhe des anzurech­nen­den Miet­zins­es für die Benutzung der Werkstatt/Garage in der dem X über­tra­ge­nen Liegen­schaft durch den Vater von Mitte Juli 1999 bis März 2009. X machte den mark­tüblichen Miet­zins in der Höhe von CHF 650 pro Monat gel­tend, was zu einem Abzug vom Brut­tonach­lass zu seinen Gun­sten im Betrag von CHF 76’375 geführt hätte. Das Kan­ton­s­gericht fol­gte dem Even­tu­al­stand­punkt von Y, welche den Miet­zins auf CHF 315 ver­an­schlagt hat­te. Vor Bun­des­gericht war die Ent­geltlichkeit der Nutzung unbe­strit­ten; im Stre­it lag einzig die Höhe des Ent­gelts (E. 2.2.).

Zum anrechen­baren Miet­zins führte das Bun­des­gericht aus:

“2.2. […] für die richter­liche Ver­tragsergänzung — welche nur für ein in der Ver­gan­gen­heit liegen­des fak­tis­ches Mietver­hält­nis möglich ist […] — [ist] mass­gebend […], was die Parteien unter den gegebe­nen Umstän­den in guten Treuen vere­in­bart hät­ten […]. Er [der X] irrt aber, wenn er unter Ver­weisung auf die vor­ge­nan­nte Recht­sprechung der Ansicht ist, dass hier­für man­gels ein­er konkreten Abrede ein mark­tüblich­er Miet­zins einzuset­zen sei, denn vor­liegend ist zu berück­sichti­gen, dass es nicht um einen Ver­trag mit einem Drit­ten ging, son­dern um die Über­las­sung der alten Werkstatt/Garage an den übereignen­den und ein unent­geltlich­es Dar­lehen zur Ver­fü­gung stel­len­den Vater, also um ein famil­iäres und eng verquick­tes Ver­hält­nis.” (E. 2.2.).

Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass es kein Bun­desrecht ver­let­zt, wenn das Kan­ton­s­gericht sin­ngemäss davon aus­ging, dass die Parteien in guten Treuen einen deut­lich unter dem objek­tiv­en Mark­twert liegen­den Miet­zins vere­in­bart hätte. Dies ins­beson­dere auch vor dem Hin­ter­grund des famil­iären Ver­hält­niss­es, der hob­bymäs­si­gen Tätigkeit des Vaters und der Tat­sache, dass der Sohn die Räum­lichkeit­en jeden­falls in unter­ge­ord­netem Rah­men mit­be­nutzte (E. 2.2.). Das Bun­des­gericht bestätigte den vorin­stan­zlichen Entscheid.