9C_92/2014: Zuständigkeit für Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe patronaler Wohlfahrtsfonds (amtl. Publ.)

Das BGer hat­te sich im vor­liegen­den Urteil mit der Zuständigkeit des Sozialver­sicherungs­gerichts VD (SozVers­Ger) für eine Ver­ant­wortlichkeit­sklage gegen Organe ein­er Vor­sorgeein­rich­tung (BVG 52) im Zusam­men­hang mit möglicher­weise ungerecht­fer­tigten Zahlun­gen an Dritte zu befassen. Das Gericht war auf diese Klage nicht eingetreten.

Die Klägerin hat­te sich dabei u.a. auf BGE 138 V 346 (dazu unsere Zusam­men­fas­sung; der dama­lige Art. 89bis IV ist heute Art. 89a VI ZGB) berufen und gel­tend gemacht, Ansprüche patronaler Wohlfahrts­fonds fie­len nicht in die Zuständigkeit des SozVers­Ger. Das BGer hält im vor­liegen­den Entscheid dage­gen fest, dass die analoge Anwen­dung der Regeln über die Ver­mö­gensver­wal­tung auf patronale Wohlfahrts­fonds auch die analoge Anwen­dung der Ver­ant­wortlichkeits­bes­tim­mungen ein­schliesst. Daraus fol­gt sodann, dass entsprechende Ver­ant­wortlichkeit­sansprüche nicht in die Zuständigkeit der Zivil­gerichte fall­en, son­dern in die Zuständigkeit der­jeni­gen Gerichte, die im Bere­ich der beru­flichen Vor­sorge zuständig sind.