9C_492/2013: Haftung der Kontrollstelle einer Pensionskasse verneint; Unterbruch des Kausalzusammenhangs (amtl. Publ.)

Die Treu­hand A. AG war die Kon­troll­stelle der Pen­sion­skasse B. Stifter­fir­ma der Pen­sion­skasse war die C. AG. Drei Mit­glieder des Stiftungsrates der Pen­sion­skasse, die gle­ichzeit­ig Führungs­funk­tio­nen in der C. AG ausübten, gelangten an die Kon­troll­stelle und unter­bre­it­eten ihr die Frage, ob es geset­zlich erlaubt sei, dass die Pen­sion­skasse die Aktien der C. AG erwirbt und eine Gruppe lei­t­en­der Angestell­ter der C. AG in der Folge deren Führung übernehme. Die Mit­glieder des Stiftungsrates legten der Kon­troll­stelle ver­schiedene Unter­la­gen vor. Die Kon­troll­stelle kam zum Schluss, es stün­den wed­er geset­zliche noch regle­men­tarische Bes­tim­mungen dem Aktienkauf entgegen.

Nach Durch­führung der Transak­tion Ende 1991 wies die Pen­sion­skasse per Ende 1999 eine Unter­deck­ung von rund CHF 14 Mio. aus und musste liq­ui­diert wer­den. Über die C. AG wurde im Mai 2001 der Konkurs eröffnet. Zwei Ver­wal­tungsräte der C. AG bzw. Stiftungsräte der Pen­sion­skasse wur­den der Verun­treu­ung und mehrfachen Urkun­den­fälschung schuldig gesprochen. Der Sicher­heits­fonds BVG klagte daraufhin gegen die Treu­hand A. AG auf Zahlung von CHF 9.9 Mio.

Das Ver­sicherungs­gericht des Kan­tons Aar­gau wies die Klage ab. Das Bun­des­gericht schützte diesen Entscheid und wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab (Urteil 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014).

Die Haf­tung der Kon­troll­stelle richtete sich nach der vor dem 31. Dezem­ber 2004 gel­tenden Fas­sung von Art. 56a BVG (E. 2.1). Das Bun­des­gericht legte zunächst die Erwä­gun­gen der Vorin­stanz dar. Die Vorin­stanz war zum Schluss gekom­men, dass die Kon­troll­stelle eine wider­rechtliche Prü­fung der Jahres­rech­nun­gen 1991 und 1992 vorgenom­men hat­te, da die Bonität der Stifter­fir­ma C. AG nicht durch Beizug von Bilanz und Jahres­rech­nung geprüft wor­den war (E. 3.2). Die Vorin­stanz verneinte jedoch die Kausal­ität, da die Kon­troll­stelle das Ver­hal­ten der Pen­sion­skasse entsprechend ihrem dama­li­gen Wis­sens­stand aufgezeigt und die Berichte der Auf­sichts­be­hörde über­mit­telt hat­te. Diese unter­suchte das Ver­hal­ten der Pen­sion­skasse und unter­brach damit den Kausalzusam­men­hang (E. 3.3).

Die gegen diese Erwä­gun­gen vor­ge­tra­ge­nen Rügen drangen vor Bun­des­gericht nicht durch. Das Bun­des­gericht hielt ins­beson­dere fest, der Kausalzusam­men­hang sei bere­its durch die krim­inellen Machen­schaften der strafrechtlich verurteil­ten Stiftungsräte unter­brochen wor­den, welche unter anderem die Kon­troll­stelle durch wahrheitswidrige Buchun­gen getäuscht hat­ten (E. 6).