Die Treuhand A. AG war die Kontrollstelle der Pensionskasse B. Stifterfirma der Pensionskasse war die C. AG. Drei Mitglieder des Stiftungsrates der Pensionskasse, die gleichzeitig Führungsfunktionen in der C. AG ausübten, gelangten an die Kontrollstelle und unterbreiteten ihr die Frage, ob es gesetzlich erlaubt sei, dass die Pensionskasse die Aktien der C. AG erwirbt und eine Gruppe leitender Angestellter der C. AG in der Folge deren Führung übernehme. Die Mitglieder des Stiftungsrates legten der Kontrollstelle verschiedene Unterlagen vor. Die Kontrollstelle kam zum Schluss, es stünden weder gesetzliche noch reglementarische Bestimmungen dem Aktienkauf entgegen.
Nach Durchführung der Transaktion Ende 1991 wies die Pensionskasse per Ende 1999 eine Unterdeckung von rund CHF 14 Mio. aus und musste liquidiert werden. Über die C. AG wurde im Mai 2001 der Konkurs eröffnet. Zwei Verwaltungsräte der C. AG bzw. Stiftungsräte der Pensionskasse wurden der Veruntreuung und mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Der Sicherheitsfonds BVG klagte daraufhin gegen die Treuhand A. AG auf Zahlung von CHF 9.9 Mio.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage ab. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014).
Die Haftung der Kontrollstelle richtete sich nach der vor dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung von Art. 56a BVG (E. 2.1). Das Bundesgericht legte zunächst die Erwägungen der Vorinstanz dar. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass die Kontrollstelle eine widerrechtliche Prüfung der Jahresrechnungen 1991 und 1992 vorgenommen hatte, da die Bonität der Stifterfirma C. AG nicht durch Beizug von Bilanz und Jahresrechnung geprüft worden war (E. 3.2). Die Vorinstanz verneinte jedoch die Kausalität, da die Kontrollstelle das Verhalten der Pensionskasse entsprechend ihrem damaligen Wissensstand aufgezeigt und die Berichte der Aufsichtsbehörde übermittelt hatte. Diese untersuchte das Verhalten der Pensionskasse und unterbrach damit den Kausalzusammenhang (E. 3.3).
Die gegen diese Erwägungen vorgetragenen Rügen drangen vor Bundesgericht nicht durch. Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, der Kausalzusammenhang sei bereits durch die kriminellen Machenschaften der strafrechtlich verurteilten Stiftungsräte unterbrochen worden, welche unter anderem die Kontrollstelle durch wahrheitswidrige Buchungen getäuscht hatten (E. 6).