4A_475/2013: UWG 8: keine Rückwirkung auf vor dem 1.7.12 eingetretene Vertragsverlängerungen (amtl. Publ.)

Aus­gangspunkt des vor­liegen­den Urteils war fol­gende Klausel aus AGB zu einem Fit­nessver­trag nach dem rev­i­dierten Art. 8 UWG:

 “5. Ver­trags­dauer Die Mit­glied­schaft ist mit ein­er Frist von 3 Monat­en zum Ende der im Ver­trag genan­nten Erst-/Min­dest­laufzeit künd­bar. Die Mit­glied­schaft ver­längert sich automa­tisch um die gle­iche Dauer zu den Bedin­gun­gen, welche zum Zeit­punkt der Ver­längerung gel­ten. Will das Mit­glied den Ver­trag nicht ver­längern, so hat es diesen bis spätestens 3 Monate vor Ablauf mit eingeschrieben­em Brief zu kündi­gen. Kündi­gun­gen aus wichtigem Grund sind nur für die Zukun­ft und zu vollen Zahlpe­ri­o­den von min­destens 1 Monat möglich. […]”

Der Abon­nent hat­te sich vor Vorin­stanz, dem KGer BL, gegen die Ver­längerung gewehrt, weil die automa­tis­che Ver­längerung gemäss Zif­fer 5 der AGB erstens gegen UWG 8 und ander­er­seits gegen die Ungewöhn­lichkeit­sregel ver­stosse. Das KGer BS hat­te dage­gen erstens die “rück­wirk­ende Anwen­dung” von UWG 8 ver­wor­fen und Zif­fer 5 als nicht ungewöhn­lich beurteilt. Das BGer tritt auf die Beschw­erde ein, weil die dadurch aufge­wor­fene Frage der “Rück­wirkung” grund­sät­zliche Bedeu­tung habe.

Das BGer beant­wortet lässt die in der Lehre umstrit­tene Frage der “Rück­wirkung” dann aber nicht in all­ge­mein­er Weise. Sich­er sei lediglich, dass vor dem 1. Juli 2012 einge­tretene Ver­tragsver­längerun­gen nach dem früheren Recht zu beurteilen seien:

 4.4. Die über­gangsrechtliche Frage braucht vor­liegend allerd­ings nicht in der von der Beschw­erde­führerin und in der Lit­er­atur disku­tierten all­ge­meinen Form beant­wortet zu wer­den. Die bei­den Verträge ver­längerten sich — man­gels rechtzeit­iger Kündi­gung — in Anwen­dung von Zif­fer 5 der AGB bei Ablauf der ursprünglichen Ver­tragslaufzeit von zwölf Monat­en am 28. Feb­ru­ar 2012 um die gle­iche Dauer. Zum Zeit­punkt der Ver­längerung war der neue Art. 8 UWG noch nicht in Kraft. Jeden­falls  in dieser Kon­stel­la­tion bieten wed­er Art. 2 noch Art. 3 SchlT ZGB eine Grund­lage für die Anwen­dung der neuen Geset­zes­bes­tim­mung, und zwar unab­hängig davon, ob diese generell auch für altrechtliche Verträge und AGB gel­ten soll. Denn selb­st wenn die Regel von Art. 8 UWG der öffentlichen Ord­nung willen erlassen wor­den sein sollte, würde doch der Ver­trauenss­chutz gebi­eten, dass die gemäss den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen  vor Inkraft­treten der Geset­zesän­derung erfol­gte automa­tis­che Ver­tragsver­längerung nach dem früheren Recht beurteilt wird. Die gegen­teilige Ansicht hätte zur Folge, dass — sollte ein Ver­stoss gegen das neue Recht fest­gestellt wer­den — der bere­its einge­trete­nen Ver­tragsver­längerung nachträglich die Grund­lage ent­zo­gen würde. Die Parteien hät­ten die Fol­gen der unterbliebe­nen ausdrückliche[n] Ver­tragsver­längerung zu tra­gen, für die sie aber zu jen­em Zeit­punkt angesichts der Pro­lon­ga­tion­sklausel und nach Mass­gabe des damals gel­tenden Rechts keinen Anlass hat­ten. Das Ver­trauen der Parteien in die gültige Ver­längerung des Ver­trages ist insoweit zu schützen, und das neue Recht ist aus diesem Grund jeden­falls nicht auf diese vor seinem Inkraft­treten einge­tretene und abgeschlossene ver­tragliche Rechtswirkung anwendbar […].

Damit bleibt offen, UWG 8 in anderen Kon­stel­la­tio­nen auf altrechtliche Verträge zur Anwen­dung kom­men kann, d.h. in Fällen, wo nicht eine Ver­tragsver­längerung, son­dern eine andere möglicher­weise miss­bräuch­liche Klausel (zB über­schiessende Enthaf­tun­gen, eine ungerecht­fer­tigte Risikoverteilung etc.) zur Diskus­sion steht.