“5. Vertragsdauer Die Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der im Vertrag genannten Erst-/Mindestlaufzeit kündbar. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um die gleiche Dauer zu den Bedingungen, welche zum Zeitpunkt der Verlängerung gelten. Will das Mitglied den Vertrag nicht verlängern, so hat es diesen bis spätestens 3 Monate vor Ablauf mit eingeschriebenem Brief zu kündigen. Kündigungen aus wichtigem Grund sind nur für die Zukunft und zu vollen Zahlperioden von mindestens 1 Monat möglich. […]”
Der Abonnent hatte sich vor Vorinstanz, dem KGer BL, gegen die Verlängerung gewehrt, weil die automatische Verlängerung gemäss Ziffer 5 der AGB erstens gegen UWG 8 und andererseits gegen die Ungewöhnlichkeitsregel verstosse. Das KGer BS hatte dagegen erstens die “rückwirkende Anwendung” von UWG 8 verworfen und Ziffer 5 als nicht ungewöhnlich beurteilt. Das BGer tritt auf die Beschwerde ein, weil die dadurch aufgeworfene Frage der “Rückwirkung” grundsätzliche Bedeutung habe.
Das BGer beantwortet lässt die in der Lehre umstrittene Frage der “Rückwirkung” dann aber nicht in allgemeiner Weise. Sicher sei lediglich, dass vor dem 1. Juli 2012 eingetretene Vertragsverlängerungen nach dem früheren Recht zu beurteilen seien:
4.4. Die übergangsrechtliche Frage braucht vorliegend allerdings nicht in der von der Beschwerdeführerin und in der Literatur diskutierten allgemeinen Form beantwortet zu werden. Die beiden Verträge verlängerten sich — mangels rechtzeitiger Kündigung — in Anwendung von Ziffer 5 der AGB bei Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit von zwölf Monaten am 28. Februar 2012 um die gleiche Dauer. Zum Zeitpunkt der Verlängerung war der neue Art. 8 UWG noch nicht in Kraft. Jedenfalls in dieser Konstellation bieten weder Art. 2 noch Art. 3 SchlT ZGB eine Grundlage für die Anwendung der neuen Gesetzesbestimmung, und zwar unabhängig davon, ob diese generell auch für altrechtliche Verträge und AGB gelten soll. Denn selbst wenn die Regel von Art. 8 UWG der öffentlichen Ordnung willen erlassen worden sein sollte, würde doch der Vertrauensschutz gebieten, dass die gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgte automatische Vertragsverlängerung nach dem früheren Recht beurteilt wird. Die gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, dass — sollte ein Verstoss gegen das neue Recht festgestellt werden — der bereits eingetretenen Vertragsverlängerung nachträglich die Grundlage entzogen würde. Die Parteien hätten die Folgen der unterbliebenen ausdrückliche[n] Vertragsverlängerung zu tragen, für die sie aber zu jenem Zeitpunkt angesichts der Prolongationsklausel und nach Massgabe des damals geltenden Rechts keinen Anlass hatten. Das Vertrauen der Parteien in die gültige Verlängerung des Vertrages ist insoweit zu schützen, und das neue Recht ist aus diesem Grund jedenfalls nicht auf diese vor seinem Inkrafttreten eingetretene und abgeschlossene vertragliche Rechtswirkung anwendbar […].
Damit bleibt offen, UWG 8 in anderen Konstellationen auf altrechtliche Verträge zur Anwendung kommen kann, d.h. in Fällen, wo nicht eine Vertragsverlängerung, sondern eine andere möglicherweise missbräuchliche Klausel (zB überschiessende Enthaftungen, eine ungerechtfertigte Risikoverteilung etc.) zur Diskussion steht.