5A_241/2014: Grundsätze der Testamentsauslegung; Umdeutung eines ungenügend bestimmten Vermächtnisses in eine Auflage

Das BGer fasst im vor­liegen­den Urteile fol­gende Grund­sätze der Tes­ta­mentsausle­gung zusam­men:

  • Der Wille des Erblassers ist grund­sät­zlich zunächst allein anhand sein­er schriftlichen  Anord­nun­gen zu ermitteln.
  • Wenn sich diesen Anord­nun­gen kein ein­deutiger Sinn ent­nehmen lässt, darf der Richter das Geschriebene unter Berück­sich­ti­gung des Tes­ta­ments als Ganzes auslegen
  • Um den im Text unklar oder unvoll­ständig aus­ge­drück­ten Willen zu erhellen, darf der Richter ausser­halb der Tes­ta­mentsurkunde liegende Ele­mente zur Ausle­gung her­anziehen, sich auf die all­ge­meine Lebenserfahrung
    abstützen oder die Ver­fü­gung “in favorem tes­ta­men­ti” auslegen.

Das BGer bestätigt sodann, dass eine let­ztwillige Ver­mö­gen­szuwen­dung nur dann ein Ver­mächt­nis sein kann, wenn der Gegen­stand des Ver­mö­gensvorteils hin­re­ichend bes­timmt oder bes­timm­bar und so geart­et ist, dass er sich durch Klage und mit den Mit­teln der Zwangsvoll­streck­ung durch­set­zen lässt. Bei ungenü­gen­der Bes­tim­mung ist das Ver­mächt­nis nach “in favorem tes­ta­men­ti” in eine Auflage umzudeuten.