4A_68/2014: Bei Rechtsschutzverfahren in klaren Fällen kann nur auf Gutheissung oder Nichteintreten erkannt werden (amtl. Publ.)

In ein­er mietrechtlichen Auseinan­der­set­zung waren sich die Parteien uneinig, ob sämtliche Miet­zin­sen rechtzeit­ig und voll­ständig bezahlt wor­den waren. Die Ver­mi­eter leit­eten ein Ver­fahren um Rechtss­chutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ein, um den Mieter und dessen Mit­be­wohner­in wegen Zahlungsrück­stän­den auszuweisen. Das Bun­des­gericht stellte zwar fest, dass der Sachver­halt liq­uid und die Recht­slage klar war, fand jedoch keine ausste­hen­den Miet­zin­sen (Urteil 4A_68/2014 vom 16. Juni 2014, E. 4).

Für das Bun­des­gericht stellte sich damit erst­mals die Frage, ob das Gericht das Rechts­begehren in einem Ver­fahren um Rechtss­chutz in klaren Fällen mit Recht­skraftwirkung für kün­ftige Ver­fahren abweisen kann (Recht­skraft der abgeurteil­ten Sache) oder ob es lediglich auf das Rechtss­chutzbegehren nicht ein­treten kann, weil der ange­blich zu schützende Anspruch gar nicht beste­ht (E. 5). Die Frage war in der Lehre umstrit­ten (E. 5.1). Gestützt auf die Mate­ri­alien und den deutschen Wort­laut von Art. 257 Abs. 3 ZPO, der vom franzö­sis­chen und ital­ienis­chen leicht abwe­icht, entsch­ied das Bun­des­gericht, in Ver­fahren nach Art. 257 ZPO könne nur ein Nichtein­tretensentscheid erge­hen. Dieser Entscheid hat keine Recht­skraftwirkung der abgeurteil­ten Sache (E. 5.2 und 5.3).