5A_766/2013: Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde betr. Parteifähigkeit (amtl. Publ.)

Der vor­liegende Entscheid bet­rifft die Prü­fungspflicht der SchKG-Auf­sichts­be­hörde bezüglich der Parteifähigkeit ein­er Partei im Betreibungsverfahren.

Betrei­bun­gen von oder gegen nicht existierende natür­liche oder juris­tis­che Per­so­n­en sind bekan­ntlich nichtig (E. 4.1.). Im vor­liegen­den Entscheid hielt das Bun­des­gericht fest, dass das Betrei­bungsamt nur dann Abklärun­gen betr­e­f­fend Rechtsper­sön­lichkeit vornehmen muss, wenn sich dies­bezüglich ern­sthafte Zweifel aus den Akten ergeben. Nur bei Gesellschaften, die nur durch Ein­tra­gung im Han­del­sreg­is­ter entste­hen, muss das Betrei­bungsamt jew­eils das Han­del­sreg­is­ter (mit­tels Inter­net-Abfrage) kon­sul­tieren (E. 4.2. und E. 4.3.).

Gelangt eine Betrei­bungspartei jedoch an die Auf­sichts­be­hörde, so muss diese gemäss der Unter­suchungs­maxime prüfen, ob die Parteien rechts­fähig sind (E. 4.3.). Bei der Prü­fung der Rechtsper­sön­lichkeit darf sich die Auf­sichts­be­hörde nicht auf einen Entscheid betr­e­f­fend vor­sor­gliche Bewe­is­führung abstützen, selb­st wenn dieses expliz­it die Exis­tenz ein­er Partei anerken­nen würde, da dieser Entscheid in einem pro­vi­sorischen Kon­text erlassen wurde.