5A_600/2013: Analoge Anwendung von ZGB 544 Ibis (Beistandschaft) zum Schutz des ungeborenen Nacherben (amtl. Publ.)

Der vor­liegende Fall betraf die Klage eines Alleiner­ben gegen seinen poten­tiellen, noch unge­bore­nen Nacher­ben auf Fest­stel­lung, dass der Alleinerbe nicht durch eine Nacherb­schaft belastet war. Der Wil­lensvoll­streck­er hat­te daraufhin von der zuständi­gen KESB erfol­g­los die Errich­tung ein­er Bei­s­tand­schaft zum Schutz des poten­tiellen Nacher­ben ver­langt. Das BGer bejaht die Bei­s­tand­schaft und heisst die Beschw­erde des Wil­lensvoll­streck­ers gut.

Unter altem Recht sah aZGB 393 Ziff. 3 die Errich­tung ein­er Bei­s­tand­schaft bei Ungewis­sheit der Erb­folge vor:

Fehlt einem Vermögen die nötige Ver­wal­tung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforder­liche anzuord­nen und namentlich in fol­gen­den Fällen einen Bei­s­tand zu ernen­nen: […] 3. bei Ungewis­sheit der Erb­folge und zur Wahrung der Inter­essen des Kindes vor der Geburt […]

Diese Bes­tim­mung wurde gestrichen, weil die Kindess­chutzbe­hörde dem nasc­i­tu­rus nach dem neuen ZGB 544 Abs. 1bis einen Bei­s­tand ernen­nt, falls es seine Inter­essen erfordern, z.B. bei ein­er Inter­essenkol­li­sion zwis­chen Mut­ter und unge­boren­em Kind. Dabei war jedoch überse­hen wor­den, dass aZGB 393 Ziff. 3 nicht nur die Wahrung der Inter­essen des Kindes vor der Geburt betraf, son­dern auch die Ver­wal­tung des Ver­mö­gens bei Ungewis­sheit der Erb­folge. Damit sind nach neuem Recht die Inter­essen ein­er unge­bore­nen Per­son, der eine Erb­schaftssache durch Nacher­benein­set­zung oder Nachver­mächt­nis zugewen­det wird (ZGB 545 I), nicht mehr aus­drück­lich geschützt.

Dieses Prob­lem ist nach dem vor­liegen­den Entscheid durch eine analoge Anwen­dung von ZGB 544 Abs. 1bis (und hier auch die Vormerkung der Aus­liefer­ungspflicht des Vorerben im Grund­buch) zu lösen. Demge­genüber recht­fer­tigte es sich im konkreten Fall — es ging lediglich um die Abwehr der Klage des Vorerben — nicht, eine Erb­schaftsver­wal­tung anzuord­nen bzw. den Wil­lensvoll­streck­er damit zu betrauen.