4A_538/2013: Unterscheidung zw. Zusicherungen und reklamehaften Anpreisungen beim Kauf

Der vor­liegende Fall betraf den Kauf eines gebraucht­en Mer­cedes. Der Wagen war nicht als Unfall­wa­gen verkauft wor­den. Bei einem nach dem Kauf aufge­trete­nen Defekt der Brem­sen stellte eine Exper­tise jedoch fest, dass es sich um einen Unfall­wa­gen han­delte und der Unfallschaden zudem schlecht und unfach­män­nisch repari­ert wor­den sei. Der Käufer ver­langte in der Folge Wand­lung des Kaufvertrags.

Der Käufer berief sich dabei auf das Verkauf­sin­ser­at für den Wagen, im dem dieser als “Sel­tener Flachkühler 3.5 im Super Zus­tand” bzw. ” sauberes Orig­i­nales CH Fahrzeug”, dessen “Led­er und der Rest des Fahrzeugs […] wie neu” sei, bewor­ben wor­den sei. Dabei han­dle es sich um die Zusicherung der Unfall­frei­heit, für die der Verkäufer nach OR 197 hafte. 

Das BGer weist dies zurück:

Nach der Recht­sprechung genügt für eine
Zusicherung i.S. von Art. 197 Abs. 1 OR jede Erk­lärung, wonach die Sache
eine bes­timmte, objek­tiv fest­stell­bare Eigen­schaft aufweist, wenn der
Käufer nach Treu und Glauben auf diese Angabe ver­trauen darf
[…]. Demge­genüber fallen
unverbindliche, reklame­hafte Anpreisun­gen nicht unter den Begriff der
Zusicherung […]. 

Im vor­liegen­den Fall han­dle es sich — so das BGer ohne weit­ere Begrün­dung — um eine Anpreisung:

Die Vorin­stanz hat die im Verkauf­sin­ser­at enthal­te­nen Angaben zutr­e­f­fend als Anpreisung qual­i­fiziert. Diese stellen keine Zusicherun­gen im Sinne von Art. 197 OR dar, son­dern sollen als Reklame lediglich die Kau­flust fördern […]. Von ein­er Zusicherung der Unfall­frei­heit kann keine Rede sein.