2C_321/2014: Die Nichtbeachtung einer korrekten Rechtsmittelbelehrung ist grobfahrlässig

Das Bun­des­gericht hat sich in diesem Entscheid mit der Frage zu befassen, ob die Rekurskom­mis­sion der Zürcher Hochschulen auf einen ver­späteten Rekurs hätte ein­treten müssen. Der Beschw­erde­führer ersuchte die Uni­ver­sität Zürich schriftlich um Wieder­im­ma­triku­la­tion, worauf die Abteilung Studierende ver­fügte, dass man­gels fehlen­der online Bewer­bung keine Wieder­im­ma­triku­la­tion vorgenom­men wer­den könne. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschw­erde­führer ver­spätet Rekurs bei der Rekurskom­mis­sion der Zürcher Hochschulen. 

Zunächst wieder­holt das BGer den Grund­satz, dass die Ver­let­zung von kan­tonalen Geset­zen oder Verord­nun­gen nicht unmit­tel­bar gerügt wer­den könne. Beruhe der ange­focht­ene Entscheid auf kan­tonalem Recht, könne weit­ge­hend bloss die Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte gerügt wer­den. Das­selbe gelte hin­sichtlich der Anfech­tung der für das BGer grund­sät­zlich verbindlichen vorin­stan­zlichen Sachver­halts­fest­stel­lun­gen. Das BGer lässt offen, ob die Äusserun­gen des Beschw­erde­führeres für ein Ein­treten genü­gen. Immer­hin berufe er sich aber auf den Grund­satz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). 

Hin­sichtlich der ver­späteten Rekurs­er­he­bung führt das BGer aus, dass die Rechtsmit­tel­belehrung in der Ver­fü­gung kor­rekt und deshalb ungeeignet sei, den Beschw­erde­führer in einen Irrtum zu versetzen:

Sollte er wirk­lich der — offen­sichtlich falschen — Recht­sauf­fas­sung gewe­sen sein, er könne mit der Rekurs­er­he­bung zuwarten, hätte er sich bei Fehlen eines entsprechen­den Hin­weis­es in der Rechtsmit­tel­belehrung nicht auf diese Ver­mu­tung ver­lassen und die angezeigte Rechtsmit­tel­frist nicht ein­fach ver­stre­ichen lassen dür­fen (E. 2.4.2).

Das BGer pflichtet der Mei­n­ung des Ver­wal­tungs­gerichts des Kan­tons Zürich bei, wonach das Ver­hal­ten des Beschw­erde­führers nicht bloss nach­läs­sig, son­dern grob­fahrläs­sig sei.