5A_582/2013: Streitwert der Kollokationsklage in der Berufung (amtl. Publ.)

Bei diesem Entscheid ging es darum, wie der Stre­itwert in einem Kol­loka­tion­sprozess zur Fes­tle­gung des Kosten­vorschuss­es für das Beru­fungsver­fahren vor Oberg­ericht zu bes­tim­men ist. Strit­tig war, ob und inwieweit die Wertän­derung des Stre­it­ge­gen­standes (z.B. durch Änderung im Kurs von Wertschriften, im Verkehr­swert ein­er Liegen­schaft usw.) im Laufe des Ver­fahrens zu berück­sichti­gen ist (E. 3.2.1).

Das Oberg­ericht hat­te auf die mut­massliche Konkurs­div­i­dende von 18 % im Zeit­punkt der Fäl­lung des ange­focht­e­nen Urteils abgestellt (E. 2.1). Die Beschw­erde­führerin machte demge­genüber gel­tend, dass sich der Stre­itwert im Beru­fungsver­fahren nach der Schätzung der Konkurs­div­i­dende im Zeit­punkt der Klageein­leitung richte und unverän­der­lich sei (E. 2.2). Die mut­massliche Div­i­dende betrug 12.5 % (E. 3.2). Der Kosten­vorschuss im Beru­fungsver­fahren könne daher nicht höher sein als der Betrag, der für das erstin­stan­zliche Ver­fahren fest­ge­set­zt wurde (E. 2.2).

Das Bun­des­gericht entsch­ied, da die blosse Änderung in der Schätzung der Konkurs­div­i­dende während des Kol­loka­tion­sprozess­es keinen Ein­fluss auf das Rechts­begehren habe, bleibe es beim Wert des Stre­it­ge­gen­standes, wie er bei der Klageein­leitung geschätzt wor­den sei (E. 3.2.3). Die Beschw­erde war deshalb gutzuheissen.