Änderung des Firmenrechts: Vernehmlassung eröffnet

Am 22. Jan­u­ar 2014 wurde die Vernehm­las­sung für Anpas­sun­gen im Fir­men­recht für Kollektiv‑, Kom­man­dit- und Kom­man­di­tak­tienge­sellschaften sowie Einzelun­ternehmen eröffnet. Aus dem Begleit­bericht zur Vernehm­las­sungsvor­lage:

Der Voren­twurf ver­fol­gt daher vier Hauptziele:

  • Die ein­mal gewählte Fir­ma soll auf unbes­timmte Zeit weitergeführt wer­den können. Ins­beson­dere sollen bei Per­so­n­enge­sellschaften Gesellschafter­wech­sel ohne Änderung der Fir­ma möglich sein und die Umwand­lung in eine andere Rechts­form soll die Fir­ma ide­al­er­weise nur noch beim Rechts­for­mzusatz tang­ieren. Der erar­beit­ete und gepflegte Wert ein­er Fir­ma bleibt dadurch erhalten. 
  • Aus der Fir­ma soll die jew­eilige Rechts­form direkt erkennbar sein. Wenn sich jede Gesellschaft in der Fir­ma als das beze­ich­net, das sie ist, lassen sich Unklarheit­en bezüglich der Erkennbarkeit als Fir­ma bzw. Täuschungen über die Rechts­form vermeiden. 
  • Bei der Fir­men­bil­dung sollen für alle Gesellschaften diesel­ben Vorschriften gel­ten, daraus resul­tiert ein weitest­ge­hend rechtsformunabhängiges Fir­men­recht. Auss­er bei Einzelun­ternehmen beste­ht die Fir­ma aus einem frei zu bilden­den Kern, der mit der entsprechen­den Rechts­for­mangabe ergänzt wird. 
  • Die Fir­men von Per­so­n­enge­sellschaften und Kom­man­di­tak­tienge­sellschaften müssen sich nach gel­ten­dem Recht nur von anderen Gesellschaften der­sel­ben Form am gle­ichen Ort unter­schei­den, währendem die Auss­chliesslichkeit der Fir­ma von Aktienge­sellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf­tung und Genossen­schaften in der ganzen Schweiz gilt. Die Auss­chliesslichkeit der Fir­ma soll für alle Han­dels­ge­sellschaften auf die ganze Schweiz aus­gedehnt wer­den. Damit wird dem Umstand Rech­nung getra­gen, dass sich der Wirkungskreis von vie­len Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzge­meinde beschränkt.