4A_542/2013: Verletzung der Bestimmungen über die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort kann erst mit Endentscheid gerügt werden

In einem Forderung­sprozess unter­lag die Beklagte vor erster Instanz, weshalb sie beim Oberg­ericht des Kan­tons Zug Beru­fung ein­re­ichte. Mit Ver­fü­gung vom 5. Sep­tem­ber 2013 wurde der Klägerin zur Ein­re­ichung der Beru­fungsant­wort und ein­er allfäl­li­gen Anschluss­beru­fung eine Frist von 30 Tagen ange­set­zt. Eben­falls mit Ver­fü­gung vom 5. Sep­tem­ber 2013 forderte das Oberg­ericht die Beklagte und Beru­fungsklägerin auf, inner­halb von 10 Tagen einen Kosten­vorschuss zu bezahlen.

Mit Ver­fü­gung vom 13. Sep­tem­ber 2013 wurde die Zahlungs­frist auf Ersuchen der Beklagten erstreckt. Darauf beantragte die Klägerin, die laufende Frist von 30 Tagen zur Ein­re­ichung der Beru­fungsant­wort sei um die Länge der Gerichts­fe­rien (32 Tage) zu erstreck­en; even­tu­aliter sei der Klägerin die 30-tägige Frist abzunehmen und diese nach Bezahlung des Gericht­skosten­vorschuss­es wieder anzuset­zen. Mit Schreiben vom 19. Sep­tem­ber 2013 teilte das Oberg­ericht mit, dass die Frist zur Ein­re­ichung der Beru­fungsant­wort abgenom­men und nach Ein­gang des Kosten­vorschuss­es allen­falls neu ange­set­zt werde.

Die Beklagte beantragte in der Folge, es sei festzustellen, dass die Ver­fü­gung vom 19. Sep­tem­ber 2013 nichtig sei und das Ver­fahren nicht sistiert wor­den sei und daher seinen Fort­gang nehme. Im Weit­eren sei festzustellen, dass die geset­zliche Frist zur Ein­re­ichung der Beru­fungsant­wort gemäss Art. 312 Abs. 2 ZPO derzeit laufe und am 7. Okto­ber 2013 ablaufe, ohne dass sie erstreckt wer­den kön­nte. Das Oberg­ericht nahm die Eingabe als Wieder­erwä­gungs­ge­such ent­ge­gen, wies jedoch die Anträge mit selb­ständig eröffneter Ver­fü­gung vom 30. Sep­tem­ber 2013 ab. Im Weit­eren set­zte es der Klägerin zur Ein­re­ichung der Beru­fungsant­wort eine nicht erstreck­bare Frist von 14 Tagen ab Zustel­lung der Ver­fü­gung an, da der Kosten­vorschuss inzwis­chen geleis­tet wurde.

Die Beklagte beantragte dem Bun­des­gericht mit Beschw­erde in Zivil­sachen, es sei die Ver­fü­gung des Oberg­erichts aufzuheben und das Oberg­ericht anzuweisen, die inzwis­chen einge­gan­gene Beru­fungsant­wort der Klägerin vom 15. Okto­ber 2013 als ver­spätet aus dem Recht zu weisen und keine Nach­frist zur Ein­re­ichung der Beru­fungsant­wort zu gewähren. Das Bun­des­gericht trat indessen auf die Beschw­erde man­gels eines nicht wieder gutzu­machen­den Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gar nicht ein (BGer. 4A_542/2013 vom 13. Jan­u­ar 2014, E. 1.3):

Die Beschw­erde­führerin bringt vor Bun­des­gericht vor,
die Vorin­stanz habe mit Ver­fü­gung vom 18. Okto­ber 2013, mit der ihr die
Beru­fungsant­wort zur Ken­nt­nis­nahme zugestellt und ver­fügt wor­den sei,
dass kein zweit­er Schriften­wech­sel durchge­führt werde, “defin­i­tiv zum
Aus­druck [gebracht], dass sie das Beru­fungsver­fahren unter
Berück­sich­ti­gung der ver­späteten Beru­fungsant­wort fort­führen [wolle]”.
Falls die ange­focht­ene Ver­fü­gung vom 30. Sep­tem­ber 2013 nicht aufgehoben
werde, nähme das Beru­fungsver­fahren seinen Fort­gang ohne Säumnisfolgen
und der Entscheid würde auf ein­er unzuläs­si­gen Akten­grund­lage gefällt.
Zu beacht­en sei im Weit­eren, dass die Beschw­erde­führerin in der Berufung
die Anhörung von drei Zeu­gen beantragt habe, die von der ersten Instanz
nicht gehört wor­den seien. Werde die Beru­fungsant­wort nicht aus dem
Recht gewiesen, dro­ht­en daher im Beru­fungsver­fahren “lang­wierige und
umfan­gre­iche Zeu­genein­ver­nah­men, die auf ein­er unzuläs­si­gen Aktenlage
basieren wür­den, da die Aus­führun­gen in der Berufungsantwort
berück­sichtigt wür­den. Diese Zeu­ge­naus­sagen wür­den sich erübri­gen, falls
die geset­zlichen Säum­n­is­fol­gen beachtet wür­den”. Schliesslich sei zu
beacht­en, dass der Beschw­erdegeg­ner­in mehr Zeit für die Ausar­beitung der
Beru­fungsant­wort zur Ver­fü­gung ges­tanden habe als gesetzlich
vorgesehen.

Ent­ge­gen der in der Beschw­erde vertrete­nen Ansicht
han­delt es sich dabei nicht um Nachteile rechtlich­er Natur, die auch
durch einen für die Beschw­erde­führerin gün­sti­gen Entscheid in der
Zukun­ft nicht mehr behoben wer­den kön­nten. Darüber, ob die
Beru­fungsant­wort rechtzeit­ig einge­gan­gen ist oder — wie die
Beschw­erde­führerin gel­tend macht — nach den anwend­baren Verfahrensregeln
Säum­n­is­fol­gen zu greifen hät­ten, hat die Vorin­stanz zu befind­en; die
gel­tend gemacht­en Ver­fahrens­män­gel kön­nen mit Beschw­erde gegen den
Endentscheid gel­tend gemacht wer­den, soweit sie sich auf dessen Inhalt
auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Der ins Feld geführte Umstand, dass im Berufungsverfahren
gegebe­nen­falls drei — von der Beschw­erde­führerin selb­st angerufene -
Zeu­gen einzu­vernehmen wären, und die sin­ngemäss gel­tend gemachte
Ver­längerung bzw. Ver­teuerung des Ver­fahrens durch diese Beweisabnahme
stellen rein tat­säch­liche Nachteile dar. Zu Recht wird in der Beschwerde
wed­er behauptet, die Gutheis­sung der Beschw­erde würde sofort einen
Endentscheid her­beiführen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), noch wird eine Ver­let­zung des Beschle­u­ni­gungs­ge­bots gel­tend gemacht (BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.).
Auch mit der vor Bun­des­gericht geäusserten
Befürch­tung, der Entscheid würde infolge der gerügten Verfahrensfehler
auf ein­er unzuläs­si­gen Akten­lage gefällt, zeigt die Beschwerdeführerin
keinen nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil rechtlich­er Natur auf, der
mit einem für sie gün­sti­gen Endentscheid nicht mehr behoben werden
könnte.
Die Voraus­set­zun­gen für die Anfecht­barkeit von Zwis­ch­enentschei­den nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind daher nicht erfüllt. Auf die Beschw­erde kann nicht einge­treten werden.