4A_294/2013: Verjährungsverzicht als rechtswidrig beschafftes Beweismittel (amtl. Publ.)

Im Rah­men vor­prozes­sualer Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen unter­bre­it­ete der Rechtsvertreter der Beklagten dem Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2010 ein Ver­gle­ich­sange­bot. Das Schreiben enthielt den Hin­weis, dass das Ange­bot ver­traulich erfolge und das Schreiben nicht für den Gerichts­ge­brauch bes­timmt sei (“sous les plus express­es réserves d’usage”). Der Rechtsvertreter der Beklagten erk­lärte darin unter anderem, seine Man­dan­tin sei bere­it, gegenüber der Klägerin auf die Erhe­bung der Ver­jährung­seinrede zu verzicht­en, soweit diese nicht schon einge­treten sei (BGer. 4A_294/2013 vom 11. Dezem­ber 2013, Sachver­halt B und E. 3.1).

Im Prozess erhob die Beklagte die Einrede der Ver­jährung. Darauf reichte der Anwalt der Klägerin an der Instruk­tionsver­hand­lung eine Kopie des Schreibens vom 30. April 2010 als Beweis­mit­tel ins Recht. Das Schreiben war grössten­teils geschwärzt. Zu sehen waren lediglich die Höflichkeits­floskeln und der Satz betr­e­f­fend den Ver­jährungsverzicht. Der Anwalt legte überdies ein Schreiben des Präsi­den­ten des Anwaltsver­ban­des Genf (Bâton­nier de l’Or­dre des avo­cats genevois) vor, der das Ein­re­ichen der geschwärzten Fas­sung des Schreibens aus­drück­lich erlaubte. Der Anwalt stellte sich auf den Stand­punkt, der (bloss ange­botene) Ver­jährungsverzicht sei nicht Bestandteil des Ver­gle­ich­sange­bots gewe­sen und deshalb auch nicht ver­traulich. Der Rechtsvertreter der Beklagten beantragte demge­genüber, das Schreiben sei aus dem Recht zu weisen.

Die erste Instanz beschränk­te des Ver­fahren auf die Frage der Ver­jährung und ver­warf die Einrede der Beklagten. Die zweite Instanz hinge­gen hob das erstin­stan­zliche Urteil auf und wies die Klage wegen einge­treten­er Ver­jährung ab (E. 2.1). Das Bun­des­gericht schützte das zweitin­stan­zliche Urteil und wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab.

Die Klägerin und Beschw­erde­führerin hat­te gel­tend gemacht, die Vorin­stanz habe das Schreiben vom 30. April 2010 zu Unrecht als rechtswidrig beschafftes Beweis­mit­tel im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO qual­i­fiziert (E. 2.2). Nach dieser Bes­tim­mung wer­den rechtswidrig beschaffte Beweis­mit­tel nur berück­sichtigt, wenn das Inter­esse an der Wahrheits­find­ung überwiegt.

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass ein Ver­stoss gegen die Beruf­s­regeln gemäss Art. 12  BGFA eine Rechtswidrigkeit nach Art. 152 Abs. 2 ZPO zu begrün­den ver­mag (E. 3.1). Zur Ausle­gung der Beruf­s­regeln kön­nten die Standesregeln des Schweiz­erischen Anwaltsver­ban­des herange­zo­gen wer­den. Gemäss Art. 6 der Standesregeln darf das Gericht nur mit aus­drück­lich­er Zus­tim­mung der Gegen­seite über den Inhalt von Ver­gle­ich­sange­boten informiert wer­den. Art. 26 der Standesregeln bes­timmt überdies, dass als ver­traulich beze­ich­nete Doku­mente keinen Ein­gang in Gerichtsver­fahren find­en dür­fen. Diese Regeln sind gemäss Bun­des­gericht strikt zu hand­haben, da die ausserg­erichtliche Stre­it­bei­le­gung im öffentlichen Inter­esse gefördert wer­den soll. Das Schreiben vom 30. April 2010 durfte deshalb keine Beach­tung find­en, es sei denn, ein Teil des Schreibens würde offen­sichtlich keinen ver­traulichen Charak­ter aufweisen oder das Inter­esse an der Wahrheits­find­ung würde über­wiegen (E. 3.1). Bei­des verneinte jedoch das Bun­des­gericht für den vor­liegen­den Fall (E. 3.2).