2C_576/2013: Sponsoring und MWSt | Vermutung der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen

Stre­it­ig und vom Bun­des­gericht zu über­prüfen (2C_576/2013) waren mehrw­ert­s­teuer­liche Nach­be­las­tun­gen der EStV für die Kon­trollpe­ri­ode vom Q1/2004 bis Q2/2009. Der Fall wurde materiell-rechtlich nach altem MWStG beurteilt [dürfte aber nach neuem Recht im Ergeb­nis gle­ich beurteilt wer­den / Anm. d. Ver­fassers]. Umstrit­ten war die Frage nach der Bew­er­tung der Gegen­leis­tun­gen, welche dem Spon­sor eines Ski-Clubs in Form von Inser­at­en und Auf­druck­en auf Brief­pa­pi­er, auf Fahrzeu­gen und Sport­bek­lei­dung erbracht wurden.

Der Spon­sor, ein Vere­in und Unternehmer im Bere­ich von Berg­bah­nen, hat­te einem Ski-Club aus sein­er Region auf der Basis eines Spon­sor­ingver­trages über Jahre hin­weg Abon­nements zu ermäs­sigtem Preis verkauft. Die EStV bean­standete, dass der Spon­sor in seinen MWSt-Abrech­nun­gen als Ent­gelt für die Abon­nements nur den ermäs­sigten Preis als Bemes­sungs­grund­lage für die MWSt angegeben hat­te [„100%-X“ / Anm. d. Verf.], nicht aber den vollen Mark­t­preis [„100%“]. Es begrün­dete seine mehrw­ert­s­teuer­liche Nach­be­las­tung des Dif­ferenz­be­trages [„X“ = in casu CHF 1‘102‘897] durch die MWSt damit, dass der Spon­sor im Gegen­zug für seine Ermäs­si­gung gewisse ver­traglich umschriebene Wer­beleis­tun­gen vom Ski-Club emp­fan­gen (aber nicht abgerech­net) hatte.

Man­gels konkreter Abrech­nun­gen des Ski-Clubs über dessen rund 5‑jährigen Wer­beleis­tun­gen und man­gels konkreter Bew­er­tung­sh­in­weise im Spon­sor­ingver­trag (oder seit­ens der Parteien im Rah­men des EStV-Prü­fungsver­fahren) ging das Bun­des­gericht von der – in casu nicht wider­legten — “Ver­mu­tung der Gle­ich­w­er­tigkeit” der gesamthaft aus­ge­tauscht­en Leis­tun­gen aus (E. 2.2.5; 4.3). Das Total der Leis­tun­gen des Ski-Clubs [d.h. Bezahlung ermäs­sigte Abos plus Wer­beleis­tun­gen = 100%] wurde also wert­mäs­sig dem mark­tüblichen Verkauf­spreis aller an den Club verkauften Abon­nemente gle­ichge­set­zt. Damit bestätigte es den ursprünglichen Entscheid der EStV und bemass den Wert der fraglichen Wer­beleis­tun­gen [„X“] nach der Vergün­s­ti­gung der verkauften Abon­nemente als Ent­gelt i.S.v. Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWStG.

Das Bun­des­gericht befasste sich zur Begrün­dung seines Entschei­des unter anderem mit fol­gen­den Fragen:

  • Mass­ge­blichkeit des aMW­StG vom 2. Sep­tem­ber 1999 in casu für alle Fra­gen des materiellen Rechts auf der Basis von Art. 112 Abs. 1 MWStG/2009 (E. 1.7);
  • Def­i­n­i­tion des Spon­sor­ingver­trages im all­ge­meinen (E. 2.2.2 f.);
  • Ent­gelt beim Spon­sor­ingver­trag im all­ge­meinen (E. 2.2.4–2.2.7);
  • Ausle­gung des Spon­sor­ingver­trages in casu (E. 2.3);
  • Gle­ich­w­er­tigkeit der erbracht­en Leis­tun­gen (E. 4.2; 4.3);
  • Keine Wider­legung der Gle­ich­w­er­tigkeitsver­mu­tung (E. 4.4);
  • Fest­set­zung des Ent­gelts beim vor­liegen­den Spon­sor­ingver­trag (E. 4.5).