2C_433/2013: institutionelle Unabhängigkeit fehlt bei angestelltem Anwalt einer US-Kanzlei; Diskriminierung; Gleichbehandlung

Das
BGer bestätigt wie bere­its der Cour de Jus­tice GE die Ver­weigerung der
Ein­tra­gung in das kan­tonale Anwalt­sreg­is­ter ein­er Anwältin,
die bei
ein­er US-amerikanis­chen Kan­zlei in Genf als Anwältin angestellt war (vgl. auch die Zusam­men­fas­sung bei Le Temps).

Das
BGer fasst zunächst seine
Recht­sprechung zur Trag­weite von BGFA 8 I lit. d bei Inhouse-Anwäl­ten (Unternehmen­sjuris­ten)
und bei Angestell­ten ein­er kör­per­schaftlich ver­fassten Kan­zlei zusam­men. Bei Unternehmen­sjuris­ten gilt BGFA 8 I lit. nur eingeschränkt; hier begrün­det diese Bes­tim­mung nur eine tat­säch­liche, wider­leg­bare Ver­mu­tung der fehlen­den Unab­hängigkeit. Auf diese Recht­sprechung hat­te sich im vor­liegen­den Fall die Beschw­erde­führerin berufen — wenn Unternehmen­sjuris­ten (also Angestellte von Nich­tan­wäl­ten) zum Beweis der Unab­hängkeit zuge­lassen wer­den, müsse dies für sie, als Angestellte von Anwäl­ten (wenn auch aus­ländis­chen) umso mehr gelten. 

Das BGer fol­gt dieser Argu­men­ta­tion insoweit, als es konkret prüft, ob die Unab­hängigkeit der Anwältin bestand, verneint diese Frage aber. Auch wenn die Part­ner der US-Kan­zlei interne Regeln haben mögen, die den Anforderun­gen von BGFA 12 genü­gen, so sind sie doch rechtlich nicht auf diese Anforderun­gen verpflichtet. Zudem unter­liegen sie nicht der Diszi­pli­na­rauf­sicht. Daher fehlt es an gle­ich­w­er­ti­gen Garantien für die Unab­hängigkeit der Anwältin, so dass die Anforderun­gen von BGFA 8 I lit. d konkret nicht erfüllt sind. 

Das BGer räumt sodann ein, dass eine Diskri­m­inierung darin liegen kann, dass europäis­che Anwälte eben­falls ohne gle­ich­w­er­tige Garantien zur Beruf­sausübung in der Schweiz zuge­lassen wer­den kön­nen. Dies war jedoch beim Erlass von BGFA hin­genom­men wor­den und ist vertret­bar, weil die Unab­hängigkeit der Anwälte von gross­er Bedeu­tung ist und im öffentlichen Inter­esse liegt.

Zulet­zt kon­nte die Anwältin nichts aus der Tat­sache ableit­en, dass Angestellte von US-Kan­zleien in Genf bere­its ins Reg­is­ter einge­tra­gen wor­den ware.