Das BGer hat eine Beschwerde mit Bezug auf das Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Änderung vom 2. Februar 2012) teilweise gutgeheissen. Der Entscheid enthält in Ziff. C des Sachverhalts eine Übersicht über die Änderungen vom 2. Februar 2012.
Die Beschwerdeführer waren durch den angefochtenen Erlass als Besucher von Fussballspielen zunächst zumindest virtuell berührt, von ihrem Wohnort unabhängig. In der Sache bestätigt das BGer sodann – trotz der Kritik der Lehre an BGE 137 I 31 –, dass die Massnahmen nach dem Konkordat keine Straf‑, sondern verwaltungsrechtliche Massnahmen darstellen:
[…] Entscheidend ist, dass das Konkordat einzig auf die Vorbeugung vor
Gewalt ausgerichtet ist und die vorgesehenen konkreten Massnahmen nach
Art und Schwere nicht als Bestrafung für erfolgtes gewalttätiges
Verhalten erscheinen, sondern als notwendige Massnahmen zur Verhinderung
künftiger Gewalttaten. […] Weiter ist zur Frage nach dem Vorliegen einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK von Bedeutung, dass das Konkordat spezifisch das polizeiliche Verwaltungshandeln im Hinblick auf befürchtete Gewalttaten bei Sportanlässen regeln soll (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43). Die vorgesehenen Massnahmen sind auf das zukünftige Verhalten ausgerichtet und gelangen unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung bereits verübter Gewalttaten zur Anwendung
Auf die Lehrmeinung, dass Rayonverbote für Hooligans pönale verwaltungsrechtliche
Sanktionen seien, die analog zum Strafrecht nur aufgrund eines Verschuldens in einem korrekten Verfahren verfügt werden
dürfen, geht das BGer dabei nicht weiter ein.
Das BGer prüft die im Konkordat vorgesehenen
Massnahmen sodann im Detail und beurteilt sie als verfassungskonform (d.h. zumindest können sie auf
verfassungskonforme Weise umgesetzt werden), mit Ausnahme jedoch von zwei Punkten, wobei die Verfassungsverletzung in beiden Fällen darin liegt, dass eine unflexible Regelung die aus Sicht des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erforderliche Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verhindert:
- Zum einen darf für die Massnahme des Rayonverbots nicht eine Minimaldauer von einem Jahr vorgesehen werden, weil im Einzelfall ggf. nur ein kürzeres
Rayonverbot mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar wäre. Die Maximaldauer von drei Jahren ist dagegen zulässig. - Zum anderen ist es unverhältnismässig, wenn sich die Dauer einer Meldeauflage automatisch verdoppelt, wenn der Betroffene seine Pflichten ohne entschuldbare Gründe verletzt, weil es eine so starre Regelung nicht erlaubt, im Einzelfall den konkreten
Umständen Rechnung zu tragen.