Bundesrat: Längere Verjährungsfrist für schwere Vergehen

Die Ver­jährungs­frist für die Ver­fol­gung von schw­eren Verge­hen beträgt kün­ftig zehn Jahre. Der Bun­desrat hat am ver­gan­genen Fre­itag eine entsprechende Revi­sion des Strafge­set­zbuch­es (StGB) und des Mil­itärstrafrechts (MStG) auf den 1. Jan­u­ar 2014 in Kraft gesetzt.

In der Medi­en­mit­teilung des Bun­de­samtes für Jus­tiz (BJ) heisst es zur Erläuterung:

Die heute gel­tende Ver­jährungs­frist von sieben Jahren reicht ins­beson­dere bei kom­plex­en Fällen von Wirtschaftkrim­i­nal­ität häu­fig nicht aus, um Strafver­fahren abschliessen zu kön­nen. Die Geset­zes­re­vi­sion ver­längert deshalb im Inter­esse ein­er wirk­samen Krim­i­nal­itäts­bekämp­fung die Ver­jährungs­frist für schwere Verge­hen, die mit ein­er Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren bedro­ht sind. Die mod­er­ate Ver­längerung von sieben auf zehn Jahre berück­sichtigt zugle­ich den Umstand, dass ein Strafver­fahren innert angemessen­er Frist abgeschlossen wer­den muss und dass mit zunehmender Ver­fahrens­dauer die Beweiss­chwierigkeit­en steigen.