5A_544/2013, 5A_545/2013: Keine Revision solange noch die Beschwerdefrist läuft (amtl. Publ.)

Das Zivil­gericht des Kan­tons Basel-Stadt erteilte in der­sel­ben Beset­zung (ein Richter als Präsi­dent und eine a.o. Gerichtss­chreiberin) in zwei ver­schiede­nen Fällen defin­i­tive Recht­söff­nung gegen die X. AG. In bei­den Ver­fahren wurde jew­eils am 5. Juni 2013 der begrün­dete Entscheid zugestellt. In der Folge machte die X. AG zwei sep­a­rate Eingaben an das Zivil­gericht und ver­langte in bei­den Ver­fahren, dass der begrün­dete Entscheid aufge­hoben wird und dass der Präsi­dent sowie die Gerichtss­chreiberin in den Aus­stand ver­set­zt wer­den. Die X. AG hat­te erst durch die begrün­de­ten Entschei­de Ken­nt­nis von der Mitwirkung der bei­den abgelehn­ten Gerichtsper­so­n­en erhal­ten (BGer. 5A_544/2013, 5A_545/2013 vom 28. Okto­ber 2013, E. 3.3).

Das Zivil­gericht über­wies bei­de Eingaben zuständigkeit­shal­ber an das Appel­la­tion­s­gericht des Kan­tons Basel-Stadt, welch­es die Eingaben als Beschw­er­den ent­ge­gen­nahm und je einen Kosten­vorschuss ver­langte. Gegen die Über­weisungsver­fü­gun­gen des Zivil­gerichts reichte die X. AG Beschw­erde beim Bun­des­gericht ein und ver­langte deren Aufhe­bung sowie die Rück­weisung der bei­den Ver­fahren an das Zivil­gericht. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­er­den ab, soweit es darauf eintrat.

Das Bun­des­gericht musste klären, ob das Appel­la­tions- oder das Zivil­gericht die Aus­stands­ge­suche behan­deln muss (E. 1). Die X. AG hat­te sich unter anderem auf Art. 51 Abs. 1 ZPO berufen und gel­tend gemacht, diese Spezialbes­tim­mung schliesse die Anfech­tung des Entschei­ds mit einem Rechtsmit­tel im eigentlichen Sinne aus (E. 3.1).

Gemäss Art. 51 Abs. 3 ZPO gel­ten die Bes­tim­mungen über die Revi­sion, wenn der Aus­stands­grund erst nach Abschluss des Ver­fahrens ent­deckt wird. Die Regelung fol­gt dem Grundgedanken, dass ein Gericht die Gerichts­barkeit bezüglich eines bes­timmten Fall­es ver­liert, sobald es sein Urteil in der Sache gefällt hat (E. 3.4). Gemäss neuer­er bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung gilt das auch für nach dem Urteil erhobene Aus­stands­begehren (E. 3.4 mit Ver­weis auf BGE 139 III 120 E. 2). Zu prüfen war deshalb nur noch, ob das Appel­la­tion­s­gericht die Eingaben zu Recht als Beschw­er­den gemäss Art. 319 ff. ZPO ent­ge­gengenom­men hat­te oder ob das Zivil­gericht die Eingaben als Revi­sions­begehren nach Art. 328 ff. ZPO hätte behan­deln müssen (E. 3.4).

Gemäss Bun­des­gericht knüpft Art. 51 Abs. 3 ZPO an den Abschluss des Ver­fahrens. Mit dem Wort­laut dieser Bes­tim­mung sei es daher vere­in­bar, die Revi­sion erst dann zuzu­lassen, wenn die Frist zur Beschw­erde abge­laufen ist. Solange die Beschw­erde­frist noch läuft, geht die Beschw­erde der Revi­sion vor (E. 3.4).

Aus­drück­lich offen liess das Bun­des­gericht die in der Lehre umstrit­tene Frage, welche Bedeu­tung dem Nove­nauss­chluss im Beschw­erde­v­er­fahren für die Wahl des Rechtsmit­tels zukommt. Im vor­liegen­den Fall kon­nte der gel­tend gemachte Man­gel mit Beschw­erde vor­ge­tra­gen wer­den, da erst der Endentscheid dazu Anlass gab (E. 3.4).