Revision des Sanierungsrechts in Kraft per 1. Januar 2014

Der Bun­desrat hat let­zte Woche die Teil­re­vi­sion des Bun­des­ge­set­zes über Schuld­be­trei­bung und Konkurs (SchKG) auf den 1. Jan­u­ar 2014 in Kraft gesetzt.

Mit den  neuen Bes­tim­mungen soll die Sanierung von Unternehmen erle­ichtert wer­den, ins­beson­dere durch fol­gende Mass­nah­men (vgl. Medi­en­mit­teilung):

  • Die Nach­lassstun­dung wird kün­ftig nicht mehr zwin­gend in einem Nach­lassver­trag oder Konkurs enden. Sie kann ver­mehrt auch zu reinen Stun­dungszweck­en bewil­ligt werden. 
  • Die Genehmi­gung des Nach­lassver­trages hängt nicht mehr davon ab, dass die Befriedi­gung der Drit­tk­lass­forderun­gen sichergestellt ist. Dieses Erforder­nis hat oft erhe­bliche finanzielle Mit­tel block­iert und das Zus­tandekom­men eines Nach­lassver­trages beträchtlich erschw­ert. Die Anteil­seign­er müssen zudem bei einem ordentlichen Nach­lassver­trag kün­ftig einen angemesse­nen eige­nen Sanierungs­beitrag leis­ten, damit eine gewisse Gle­ich­be­hand­lung mit den Gläu­bigern erre­icht wird. 
  • Bei Dauer­schuld­ver­hält­nis­sen (z.B. Miet- oder Leas­ingverträge) in der Insol­venz wird kün­ftig dif­feren­ziert, ob ein Liq­ui­da­tions­fall (Konkurs oder Nach­lassver­trag mit Ver­mö­gens­ab­tre­tung) oder eine Nach­lassstun­dung zum Zwecke der Sanierung und anschliessenden Weit­er­führung des Unternehmens vor­liegt. Im ersten Fall wird ver­mutet, dass das Dauer­schuld­ver­hält­nis ordentlich aufgelöst wird, sofern die Konkursver­wal­tung den Ver­trag nicht weit­er­führen will und nicht in diesen ein­tritt. Im zweit­en Fall kann hinge­gen der Schuld­ner ein Dauer­schuld­ver­hält­nis mit Zus­tim­mung des Sach­wal­ters ausseror­dentlich auflösen, wobei die Gegen­partei aber voll zu entschädi­gen ist. 
  • Die Mitwirkungsrechte der Gläu­biger während der Nach­lassstun­dung wer­den namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liq­ui­da­tion­shand­lun­gen gestärkt. Falls es die Umstände erfordern, set­zt das Nach­lass­gericht einen repräsen­ta­tiv­en Gläu­big­er­auss­chuss ein, der den Sach­wal­ter beaufsichtigt. 
  • Wird ein Betrieb im Rah­men eines Insol­ven­zver­fahrens über­nom­men, beste­ht keine Pflicht mehr, alle bish­eri­gen Arbeitsverträge zu übernehmen. Ob und wieweit mit dem Betrieb auch die Arbeitsverträge über­nom­men wer­den, ist im Einzelfall zwis­chen den Beteiligten zu ver­han­deln. Als Aus­gle­ich gibt es neu eine all­ge­meine Sozialplanpflicht bei Ent­las­sun­gen, sofern kein Nach­lassver­trag abgeschlossen wird. Diese Pflicht gilt für Betriebe mit mehr als 250 Mitar­bei­t­en­den, die mehr als 30 Mitar­bei­t­ende ent­lassen wollen. Damit kom­men mehr als ein Drit­tel der Arbeit­skräfte in den Genuss der neuen Regelung.     Das mit dem neuen Mehrw­ert­s­teuerge­setz am 1. Jan­u­ar 2010 einge­führte Priv­i­leg für Forderun­gen aus der Mehrw­ert­s­teuer in der zweit­en Konkursklasse wird aufge­hoben. Dieses Priv­i­leg hat viele Sanierun­gen erschw­ert oder gar verun­möglicht, die unter früherem Recht hät­ten durchge­führt wer­den können. 
  • Die pau­lian­is­che Anfech­tung eines Rechts­geschäfts soll erle­ichtert wer­den, wenn die Ver­mö­gensver­schiebung zugun­sten ein­er nah­este­hen­den Per­son erfol­gt. Dies gilt namentlich auch für Ver­schiebun­gen inner­halb eines Konzerns.