WEKO empfiehlt Freizügigkeit für Notare und öffentliche Beurkundungen

Unter dem beste­hen­den kan­tonalen Recht sind Schweiz­er Notare in der Ausübung ihrer Tätigkeit auf das jew­eilige Kan­ton­s­ge­bi­et beschränkt. Sie haben keine Möglichkeit, ihre Fähigkeit­sausweise in anderen Kan­to­nen anerken­nen zu lassen und ihre Tätigkeit in anderen Kan­to­nen auszuüben. Dies führt zu ein­er Inlän­derdiskri­m­inierung gegenüber Notaren aus der EU, welche gestützt auf das Freizügigkeitsabkom­men Schweiz-EU und das Beruf­squal­i­fika­tion­s­ge­setz die Anerken­nung ihrer Beruf­squal­i­fika­tion für das gesamte Gebi­et der Schweiz beantra­gen kön­nen. Genau diese Inlän­derdiskri­m­inierung will das Bin­nen­mark­t­ge­setz ver­hin­dern; es räumt Schweiz­er Erwerb­stäti­gen min­destens diesel­ben Rechte ein, wie sie mit­tels Staatsver­trag aus­ländis­chen Per­so­n­en gewährt werden.

Vor diesem Hin­ter­grund hat die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (WEKO) im März 2013 eine bin­nen­mark­trechtliche Unter­suchung zur Freizügigkeit der Notare ein­geleit­et (siehe hier). Mit Empfehlung vom 23. Sep­tem­ber 2013 informiert die WEKO nun über die Ergeb­nisse dieser Unter­suchung. Konkret ersucht die WEKO die Kan­tone um fol­gende Änderungen:

1. Die Zulas­sung ausserkan­tonaler Notare (unter Anerken­nung deren Fähigkeit­sausweise) für diejeni­gen Tätigkeit­en, die im eige­nen Kan­ton eben­falls durch freier­wer­bende Notare aus­geübt wer­den dür­fen. Die Ver­weigerung der Anerken­nung bei bedeu­ten­den Unter­schieden in den kan­tonalen Aus­bil­dungser­fordernissen soll aber zuläs­sig sein, eben­so die Durch­führung von Eig­nung­stests bei gle­ich­w­er­ti­gen Ausbildungserfordernissen.

2. Die Aufhe­bung von Mark­tzu­gangs­beschränkun­gen wie Gegen­rechtbes­tim­mungen, Wohn­sitzpflicht­en und Staatsbürgerschaftserfordernisse. 

3. Die Berück­sich­ti­gung von ausserkan­ton­al aus­ge­bilde­ten Notaren bei der Stel­lenbe­set­zung von staatlichen Urkundpersonen.

Im Weit­eren emp­fiehlt die WEKO dem Bun­desrat, anlässlich der aktuellen Revi­sion des Zivilge­set­zbuch­es (SchlT ZGB zur öffentlichen Beurkun­dung), die Anerken­nung aller öffentlichen Urkun­den zwis­chen den Kan­to­nen zu normieren. Den Notaren soll es ermöglicht wer­den, öffentliche Urkun­den im Bere­ich der Grund­stück­geschäfte schweizweit bei den kan­tonalen Grund­buchämtern ein­tra­gen zu lassen. Unter dem beste­hen­den Recht erfordert diese Ein­tra­gung zwin­gend die Beurkun­dung durch einen Notar im Belegenheitskanton.

Die WEKO ver­spricht sich von den vorgeschla­ge­nen Änderun­gen, dass “Kun­den von einem grösseren Ange­bot prof­i­tieren und den Notar entsprechend ihren Bedürfnis­sen hin­sichtlich Qual­ität, Leis­tung und Preis schweizweit auswählen” kön­nen. Die Kom­pe­tenz der Kan­tone, das Notari­atssys­tem nach ihren Bedürfnis­sen zu organ­isieren, bleibe dabei unberührt. Auch wer­den die Insti­tu­tio­nen des Amt­sno­tari­ats sowie des freiberu­flichen Notari­ats nach Ansicht der WEKO durch die Empfehlun­gen nicht in Frage gestellt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Medi­en­mit­teilung vom 11. Okto­ber 2013 (HTML), Empfehlung vom 23. Sep­tem­ber 2013 (PDF).