8C_353/2013: Wahl durch den Regierungsrat bedeutet noch nicht, dass eine Sache mit vorwiegend politischem Charakter vorliegt (Art. 86 Abs. 3 BGG)

Zwei Per­so­n­en bewar­ben sich um die Wieder­wahl als Mit­glieder der Ver­wal­tungskom­mis­sion der Sozialver­sicherungsanstalt des Kan­tons St. Gallen, wur­den aber durch den Regierungsrat nicht wieder gewählt. Gegen die Nichtwieder­wahl reicht­en die bei­den Per­so­n­en je eine Beschw­erde beim Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons St. Gallen ein, das aber auf die Rechtsmit­tel nicht eintrat.

Das Ver­wal­tungs­gericht argu­men­tierte, gegen die Wahl ste­he gemäss dem kan­tonalen Recht keine Beschw­erde ans Ver­wal­tungs­gericht zur Ver­fü­gung (BGer. 8C_353/2013 vom 28. August 2013, E. 5). Die Beschw­erde­führer macht­en demge­genüber gel­tend, der Nichtein­tretensentscheid ver­stosse gegen die ver­fas­sungsrechtliche Rechtsweg­garantie, der durch Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG konkretisiert wird. Die umstrit­tene Wahl bzw. Nichtwieder­wahl weise keinen vor­wiegend poli­tis­chen Charak­ter auf (E. 6). Das Bun­des­gericht hob den Nichtein­tretensentscheid auf und wies die Sache zu neuer Entschei­dung an das Ver­wal­tungs­gericht zurück.

Das höch­ste Gericht hielt ins­beson­dere fest, allein der Umstand, dass ein Entscheid durch den Regierungsrat gefällt werde, mache ihn noch nicht zu einem poli­tis­chen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG. Eben­so wenig weise ein Entscheid vor­wiegend poli­tis­chen Charak­ter auf, nur weil der Ver­wal­tung ein gewiss­es Ermessen bei der Entschei­dfind­ung zuste­he (E. 6.2). Auch eine poli­tis­che Kom­po­nente, die bei der Wahl allen­falls mit­spielt, genügt nach Ansicht des Bun­des­gerichts nicht. Der poli­tis­che Charak­ter müsste vielmehr offen­sichtlich sein und poli­tis­che Inter­essen müssten indi­vid­u­al­rechtliche über­wiegen (E. 6.3.1).