8C_110/2013: Fristlose Kündigung wegen finanzieller Verfehlungen eines Realschullehrers geschützt

Ein Realschullehrer buchte über einen speziellen Kun­den­zu­gang für Lehrper­so­n­en zwei Reisen bei den SBB. Eine pri­vate Reise deklar­i­erte er als Rekog­noszierungsreise, um sie bei der Buchung nicht sogle­ich bezahlen zu müssen (BGer. 8C_110/2013 vom 2. Sep­tem­ber 2013, E. 7.1.1).

Der Lehrer beantragte sodann unter Ver­wen­dung eines Schul­stem­pels zwei Kun­den- und Kred­itkarten, wobei er jew­eils den Namen sein­er Mut­ter angab. Mit ein­er Karte tätigte der Lehrer pri­vate Waren­bezüge in der Höhe von über CHF 5’000. Er bestellte ohne vorgängige Ein­willi­gung über die Schule ein pri­vates iPad. Schliesslich tätigte er in einem Laden unbezahlt gebliebene Warenkäufe, die aber ein pri­vates Kun­denkon­to betrafen, das im Laden für den Lehrer geführt wurde, weil die Mut­ter ein­er sein­er Schü­lerin­nen dort als Fil­iallei­t­erin arbeit­ete (E. 7.1.2).

Der Realschullehrer stellte die ihm ange­lasteten Vorgänge nicht in Abrede. Er machte jedoch gel­tend, auf  entsprechende Auf­forderung seit­ens der Schule habe er keine weit­eren Reisen mehr über den SBB-Kun­den­zu­gang gebucht. Er habe nicht in Schädi­gungsab­sicht gehan­delt und ihm könne auch kein strafrechtlich geah­n­detes Ver­schulden ange­lastet wer­den. Der Schule sei überdies kein finanzieller Schaden erwach­sen (E. 7.1.4).

Dass die Vorin­stanz diese Ein­wände ver­warf und die Ver­hal­tensweisen des Beschw­erde­führers als grob treuwidrig gegenüber der Schule würdigte, war für das Bun­des­gericht nicht willkür­lich. Entschei­dend war, dass der Ver­trauensver­lust auch ohne finanzielle Schädi­gung und ohne strafrechtliche Verurteilung des Lehrers einge­treten war und durch die Beendi­gung des bean­stande­ten Ver­hal­tens nicht mehr rück­gängig zu machen war (E. 7.1.4). Das Bun­des­gericht bean­standete auch nicht, dass die frist­lose Kündi­gung ohne vorgängige Ver­war­nung aus­ge­sprochen wor­den war (E. 7.2).