5A_567/2013: Lohnpfändung bei schwankendem Einkommen, Ausgleichansprüche

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Urteil zur Lohnpfän­dung bei schwank­enden Einkom­men, dies vor­wiegend in Bestä­ti­gung beste­hen­der, wenn auch älter­er Rechtsprechung.

Zunächst trifft den Schuld­ner im Rah­men der Pfän­dung eine gewisse Mitwirkung­sobliegen­heit bei der Fest­stel­lung  sein­er Einkommensverhältnisse:

Gewiss hat das Betrei­bungsamt die tat­säch­lichen Ver­hält­nisse, deren
Ken­nt­nis zur Ermit­tlung des pfänd­baren Erwerb­seinkom­mens nötig ist,
grund­sät­zlich von Amtes wegen abzuk­lären. Daraus fol­gt jedoch nicht,
dass der Schuld­ner von jed­er Mitwirkungspflicht befre­it ist. Im
Gegen­teil obliegt es ihm, die Behörde über die wesentlichen Tat­sachen zu
unter­richt­en und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Dies hat
bere­its anlässlich der Pfän­dung und nicht erst im anschliessenden
Beschw­erde­v­er­fahren zu geschehen […]. Nachträgliche, das heisst nach der Pfän­dung eingetretene
Verän­derun­gen in den tat­säch­lichen Ver­hält­nis­sen hat der Schuld­ner nicht
auf dem Beschw­erdeweg (Art. 17 SchKG), son­dern gemäss Art. 93 Abs. 3
SchKG im Rah­men ein­er Revi­sion der Einkom­men­spfän­dung beim
Betrei­bungsamt gel­tend zu machen […]. 

In vor­liegen­den Fall hat­te der Schuld­ner diese Mitwirkung nicht geleis­tet; er hat­te sich die Bes­tim­mung des Exis­tenzmin­i­mums und gestützt darauf den Umfang der Lohnpfän­dung daher selb­st zuzuschreiben.

Sodann beschw­erte sich der Schuld­ner (Tax­i­fahrer), dass sein Einkom­men schwanke und die Lohnpfän­dung daher in schwächeren Monat­en in seinen Notbe­darf ein­greife. Hier hält dsa BGer fest, dass der Schuld­ner nach der Recht­sprechung Anspruch auf einen entsprechen­den Aus­gle­ich hat, wenn sein verän­der­lich­er Lohn zeitweilig unter das Exis­tenzmin­i­mum sinkt. Solche Aus­gle­ichansprüche kann der Schuld­ner schon während der Pfän­dungs­dauer gel­tend machen:

Damit lässt sich ver­mei­den, dass der Schuld­ner und seine Fam­i­lie die unter Umstän­den beträchtlichen Aus­fälle am Exis­tenzmin­i­mum erst bei der Schlussabrech­nung über die Lohnpfän­dung wettmachen kön­nen. Soweit der Schuld­ner einen seit Beginn der Lohnpfän­dung erlit­te­nen der­ar­ti­gen Lohnaus­fall zif­fer­n­mäs­sig nach­weist, hat ihm das Betrei­bungsamt also jew­eils sofort das zur Erre­ichung des Exis­tenzmin­i­mums Fehlende aus den allfäl­lig ver­füg­baren Lohnüber­schüssen auszuricht­en. Mithin hat der Schuld­ner das Recht, sich jed­erzeit beim Betrei­bungsamt über ungenü­gende, das heisst das Exis­tenzmin­i­mum nicht erre­ichende Lohn­ergeb­nisse der Pfän­dungs­dauer auszuweisen und die Auszahlung der betr­e­f­fend­en Beträge aus den Pfän­dung­se­ingän­gen zu ver­lan­gen, sobald und soweit solche ver­füg­bar sind […].