Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland stand über die Zürcher Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz in London in einer Geschäftsbeziehung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die der Bankkunde unterzeichnet hatte, sahen eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte am Ort der Niederlassung vor.
Da das Konto des Bankkunden einen Negativsaldo von EUR 219’847.16 aufwies, reichte die Bank Klage beim Bezirksgericht Zürich ein. Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und argumentierte, es liege eine Verbrauchersache vor, weshalb eine Klage gegen ihn nur an seinem deutschen Wohnsitz zulässig sei (Art. 15 Ziff. 1 lit. c und Art. 16 Ziff. 2 LugÜ). Die kantonalen Instanzen verwarfen die Einrede der Unzuständigkeit, worauf sich der Beklagte ans Bundesgericht wandte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Der Bankkunde hatte unter anderem geltend gemacht, dass nicht er für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 15 Ziff. 1 lit. c LugÜ beweisbelastet sei, sondern die Bank deren Nichtvorliegen zu beweisen habe. Für den Verbrauchergerichtsstand gelte, dass der Anbieter, der sich auf den für ihn günstigen prorogierten Gerichtsstand stützen wolle, zu beweisen habe, dass die Voraussetzungen nicht gegeben seien (BGer. 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013, E. 3.1).
Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Nach den allgemeinen Grundsätzen trage die Bank die Beweislast für den von ihr ins Feld geführte Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Zürcher Gerichte. Dagegen sei der Bankkunde für diejenigen Tatsachen beweisbelastet, auf die er seinen Einwand der Spezialzuständigkeit in Verbrauchersachen stütze (E. 3.2).
Das Bundesgericht hatte ausserdem Gelegenheit, sich zum Umfang der amtlichen Prüfungspflicht zu äussern (Art. 26 Ziff. 1 LugÜ; Art. 60 ZPO). Es hielt im Wesentlichen fest, die Pflicht zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen enthebe die Parteien weder von der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie die Beweismittel zu bezeichnen. Der Vorinstanz könne deshalb keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie erwogen habe, das Gericht sei im Bereich der Prozessvoraussetzungen nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet (E. 4.3).