2C_273/2013: “Geschäftsmässige Begründetheit”, hier im Zusammenhang mit Konsumationsspesen

Im Entscheid hat das BGer die Grund­sätze zur geschäftsmäs­si­gen Begrün­de­theit von Aufwand dargelegt. Strit­tig waren Repräsen­ta­tion­sspe­sen, zur Haupt­sache Kon­suma­tion­sspe­sen des geschäfts­führen­den Alleinaktionärs.

(E. 3.2) Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmäs­sig begrün­det ist, beant­wortet die Betriebs- oder Unternehmungswirtschaft­slehre. Geschäftsmäs­sig begrün­det sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlich­er Sicht vertret­bar erscheinen; nach der Recht­sprechung sind Aufwen­dun­gen dann geschäftsmäs­sig begrün­det, wenn sie mit dem erziel­ten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmit­tel­baren und direk­ten (organ­is­chen) Zusam­men­hang ste­hen [Zitate]. Somit muss alles, was nach kaufmän­nis­ch­er Auf­fas­sung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerech­net wer­den kann, steuer­lich als geschäftsmäs­sig begrün­det anerkan­nt wer­den. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage ste­hen­den Aufwand aus­gekom­men wäre und ob dieser Aufwand im Sinne ein­er rationellen und gewin­nori­en­tierten Betrieb­s­führung zweck­mäs­sig war  [Zitate]. Nicht dazu zählen namentlich Aufwen­dun­gen, welche die Gesellschaft einzig für den pri­vat­en Leben­saufwand des Aktionärs oder ein­er ihm nah­este­hen­den Per­son erbringt. Sie dür­fen nicht unter dem Vor­wand von Geschäfts- oder Repräsen­ta­tion­sspe­sen als Geschäft­saufwand ver­bucht wer­den [Zitate].

 

(E. 3.4) Die steuerpflichtige Unternehmung muss somit auf Ver­lan­gen über die geschäftsmäs­sige Begrün­de­theit Auskun­ft geben kön­nen [Zitate]. Von dieser Pflicht wird sie auch dann nicht ent­bun­den, wenn die Steuer­be­hörde die geschäftsmäs­sige Begrün­de­theit bes­timmter Aus­la­gen in ein­er früheren Steuer­pe­ri­ode bejaht hat. Nach ständi­ger Prax­is des Bun­des­gerichts kommt ein­er Ver­an­la­gung bei peri­odis­chen Steuern nur für die betr­e­f­fende Peri­ode Recht­skraft zu; die tat­säch­lichen und rechtlichen Ver­hält­nisse kön­nen daher in einem späteren Ver­an­la­gungszeitraum dur­chaus anders gewürdigt wer­den [Zitate]. Ist die steuerpflichtige Per­son ihrer Aufze­ich­nungs- und Belegpflicht nicht oder nur man­gel­haft nachgekom­men und in der Folge nicht in der Lage, ein Auskun­fts­begehren der Steuer­be­hörde betr­e­f­fend erhe­bliche Einzeltat­sachen (schlüs­sig) zu beant­worten, liegt eine Ver­fahren­spflichtver­let­zung (Art. 126 DBG) vor. Daraus kann ein Unter­suchungsnot­stand resul­tieren, der die Steuer­be­hörde zur Ermessensver­an­la­gung berechtigt [Zitate].

Vor­liegend wur­den die gel­tend gemacht­en Spe­sen bei der AG nur in einem stark reduzierten Umfang akzep­tiert, weil die Angaben auf den Bele­gen nicht den Anforderun­gen des Muster­spe­sen­re­gle­ments entsprachen. Danach sind bei Ein­ladun­gen von Drittper­so­n­en neben dem Datum der
Ein­ladung
und dem Namen sowie Ort des Lokals zusät­zlich die Namen der
anwe­senden Per­so­n­en
und den Geschäft­szweck der Ein­ladung zu vermerken
(vgl. Ziff. 5.1 des SSK KS 25 vom 18. Jan­u­ar 2008, Muster-Spe­sen­re­gle­mente für Unternehmen
und für Non-Profit-Organisationen).