6B_337/2012: Geänderte Rechtsprechung zur HIV-Infektion (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat im Urteil 6B_337/2012 vom 19. März 2013 (amtl. Publ.) aus­drück­lich seine Recht­sprechung zur Straf­barkeit ein­er HIV-Infek­tion geändert.

Bish­er qual­i­fizierte das ober­ste Gericht die HIV-Infek­tion kon­stant als (vorsät­zliche bzw. fahrläs­sige) lebens­ge­fährliche schwere Kör­per­ver­let­zung (Art. 122 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB):

 3.4.1 […] Es ging davon aus, dass die Infek­tion mit dem HI-Virus nach rel­a­tiv langer Zeit bei vie­len Betrof­fe­nen mit hoher Wahrschein­lichkeit zum Aus­bruch der Immun­schwäche AIDS und anschliessend mit hoher Wahrschein­lichkeit zum Tod führte. Dass die Lebens­ge­fahr im Sinne der zitierten Bes­tim­mungen notwendi­ger­weise eine zeitlich unmit­tel­bare bzw. akute sein müsse, verneinte es. Mass­ge­blich sei nur, dass eine erhe­bliche Wahrschein­lichkeit eines tödlichen Ver­laufs beste­he. Die HIV-Infek­tion erfülle diese Voraussetzung.

An dieser Recht­sprechung hält das Bun­des­gericht nicht fest, da sich angesichts neuer wis­senschaftlich­er Erken­nt­nisse und mod­ern­er antivi­raler Kom­bi­na­tion­s­ther­a­pi­en nicht mehr sagen lässt, dass der Zus­tand der Infiziertheit mit HIV schon als solch­er generell lebens­ge­fährlich ist:

3.4.2 […] Damit fehlt es heute — unter der Voraus­set­zung medi­zinis­ch­er Behand­lung — an der erhe­blichen Wahrschein­lichkeit eines tödlichen Ver­laufs und fol­glich an der Lebens­ge­fahr der HIV-Infek­tion im Sinne der Tatbe­standsvari­ante von Art. 122 Abs. 1 StGB.

Gle­ich­wohl behan­delt das Bun­des­gericht eine Über­tra­gung des HIV als nachteilige pathol­o­gis­che Verän­derung mit Krankheitswert:

3.4.3 […] Lässt sich diese Infek­tion auf einen Über­tra­gungsakt zurück­führen, ist mit nahezu ein­hel­liger Mei­n­ung von ein­er tatbe­standsmäs­si­gen Kör­per­ver­let­zung auszugehen […]).

Fraglich ist allerd­ings, ob die HIV-Infek­tion unter den Tatbe­stand der ein­fachen Kör­per­ver­let­zung (Art. 123 StGB bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB) oder unter den­jeni­gen der schw­eren Kör­per­ver­let­zung (Art. 122 Abs. 3 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB) zu sub­sum­ieren ist. Das Bun­des­gericht zählt einige Argu­mente für die rechtliche Einord­nung der Tat auf (E. 3.4.4), lässt die Abgren­zung hier aber offen, weil diese Frage wed­er Gegen­stand der Anklage noch der vorin­stan­zlichen Urteile bildete (E. 3.4.5).