Das BGer hält mit dem Bundesverwaltungsgericht und gegen das IGE fest, dass das Zeichen “WILSON” für “Tabak, Produkte aus Tabak, insbesondere Zigaretten; Raucherartikel; Anzünder/Feuerzeug; Streichhölzer; Aschenbecher” (Klasse 34) keine irreführende Herkunftsangabe ist (Wilson ist u.a. eine Stadt in North Carolina/USA) und dass an dieser Bezeichung kein Freihaltebedürfnis besteht.
Das BGer korrigiert allerdings zunächst eine Aussage des BVGer. Dieses hatte festgehalten, für die Unterscheidungskraft eines Zeichens sei die Auffassung der
Endverbraucher massgebend, “wenn diese die grösste Teilmenge der
massgeblichen Verkehrskreise bilden”. Dies sei “zumindest
missverständlich”, indem es den Eindruck erwecke, es komme stets nur
darauf an, welcher Adressatenkreis mengenmässig am grössten sei:
Wäre
dieses quantitative Kriterium ausschlaggebend, würde in der Tat zu
allermeist allein auf das Verständnis des allgemeinen Publikums
abzustellen sein, wenn dieses von den betreffenden Waren und
Dienstleistungen auch angesprochen ist, und die allenfalls ebenfalls
angesprochenen, aber mengenmässig kleineren Fachkreise oder weitere
Adressatengruppen blieben unberücksichtigt.
Das BGer korrigiert daher wie folgt:
3.2.3 Ob einem Zeichen markenrechtlicher Schutz zu
gewähren ist, ist im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen und der davon angesprochenen Abnehmerkreise zu
beurteilen […]. Die massgebenden Verkehrskreise sind demnach
im Hinblick auf die tatsächlichen Abnehmer der Ware oder Dienstleistung
zu definieren […].
Das muss nicht immer nur das allgemeine Publikum bzw. der Endabnehmer
sein; auch Fachkreise oder Zwischenhändler können angesprochen werden […]. Bei Konsumgütern des täglichen Bedarfs ist es regelmässig der Durchschnittskonsument […].
Im konkreten Fall hatte das BVGer festgehalten, Wilson als Ort sei den relevanten Verkehrskreisen in der Schweiz nicht im Sinne
einer geografischen Angabe als Name für die Stadt in North Carolina
bekannt. Damit war auch nicht nach weiteren Sinngehalten und ihrer allfälligen Dominanz zu fragen.
Ein Freihaltebedürfnis hatte das BVGer verneint, weil in den USA eine Wort-/Bildmarke “WILSON” für identische Waren registriert ist. Für ausländische Herkunftsangaben entfällt ein Freihaltebedürfnis, wenn
das Zeichen im betreffenden Herkunftsland selbst nur einem Anbieter
vorbehalten ist, insbesondere weil es als Marke für gleiche Waren oder
Dienstleistungen eingetragen wurde (BGE 117 II 327 E. 2b; […]). Zwar handelte es sich hier
nicht um eine reine Wortmarke, doch dominiert der Schriftzug WILSON als
prägender Bestandteil derart, dass angenommen werden konnte, die
US-Markenbehörde habe die Bezeichnung “WILSON” für Zigaretten als nicht
freihaltebedürftig beurteilt. Damit scheidet ein Freihaltebedürfnis auch für
die Schweiz aus.
Es schadete daher im Ergebnis nicht, dass das BVGer bei der Beurteilung eines Freihaltebedürfnisses zu Unrecht auch amerikanische “WILSON”-Marken berücksichtigt hatte, die für andere als
die hier beanspruchten Waren eingetragen sind.