4A_567/2012: UWG-Massnahmeentscheide nicht persönlichkeitsverletzend; kein nicht wiedergutzumachender Nachteil

Im vor­liegen­den Fall gelangten die Beschw­erde­führerin­nen gegen einen Mass­nah­meentscheid ans BGer. Den für die Zuläs­sigkeit der Beschw­erde erforder­lichen nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) ver­sucht­en sie mit ein­er Per­sön­lichkeitsver­let­zung zu begrün­den. Sie wür­den im Mass­nah­meentscheid so dargestellt, als hät­ten sie
als Ans­tifter oder Gehil­fen unlauteren Wet­tbe­werb begangen.

Zwar kann der Vor­wurf, sich wirtschaftlich unlauter zu ver­hal­ten, die Ehre ein­er Per­son beein­trächti­gen (BGE 134 III 193 E. 4.5). Das BGer hält jedoch fest, dass ein Mass­nah­meentscheid, der gestützt auf das UWG ein vor­sor­glich­es Ver­bot ausspricht, die Per­sön­lichkeit sein­er Adres­satin nicht verletzt:

1.3.3 Da die Beschw­erde­führerin­nen nicht angeben,
welche ihnen ange­lasteten konkreten Äusserun­gen ihre Persönlichkeit
ver­let­zten bzw. ihre Ehre beein­trächti­gen sollen, ist anzunehmen, sie
seien der Ansicht, all­ge­mein führe die Bejahung der Glaubhaftmachung
eines unlauteren Wet­tbe­werbs zu ein­er erhe­blichen Beein­träch­ti­gung der
Ehre
und damit zu ein­er Per­sön­lichkeitsver­let­zung. Die
Beschw­erde­führerin­nen lassen dabei auss­er Acht, dass der angefochtene
Entscheid bezüglich der vor­sor­glichen Mass­nah­men gemäss Art. 261 ZPO
vom Beweis­mass der Glaub­haft­machung aus­ging. Glaub­haft gemacht ist eine
Tat­sache bere­its, wenn für ihr Vorhan­den­sein auf­grund objektiver
Anhalt­spunk­te eine gewisse Wahrschein­lichkeit spricht, selb­st wenn das
Gericht noch mit der Möglichkeit rech­net, dass sie sich nicht
ver­wirk­licht haben kön­nte (Urteil 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3
mit Hin­weisen). Dem­nach muss den durch­schnit­tlichen Lesern des
ange­focht­e­nen Mass­nah­meentschei­ds und auch den Per­so­n­en, in deren Umfeld
sich die Beschw­erde­führerin­nen bewe­gen und denen der Entscheid
allen­falls zur Ken­nt­nis gelan­gen kön­nte, klar sein, dass damit ein
unlauteres Ver­hal­ten nur vor­läu­fig als wahrschein­lich ange­se­hen
wurde,
dessen endgültige Beurteilung jedoch noch ausste­ht. Unter diesen
Umstän­den ist der ange­focht­ene Entscheid nicht geeignet, die Ehre oder
das beru­fliche Anse­hen der Beschw­erde­führerin­nen in erhe­blichem Masse zu
beein­trächti­gen. Er stellt damit keine Per­sön­lichkeitsver­let­zung dar,
weshalb nicht zu prüfen ist, ob ein Recht­fer­ti­gungs­grund gemäss Art. 28 Abs. 2 ZPO vorliegt.