2C_1246/2012: “Puls”-Sendung zu Botox hat Sachgerechtigkeitsgebot verletzt

Das BGer bestätigt den Entscheid der UBI, die eine Beschw­erde des VgT gegen eine “Puls”-Sendung zum The­ma Botox gut­ge­heis­sen hat­te. Der VgT hat­te kri­tisiert, das Pub­likum habe sich keine eigene Meinung
zum The­ma bilden kön­nen, da die für die Pro­duk­tion von “Botox”
nöti­gen “grausamen” Tierver­suche nicht erwäh­nt wor­den seien. Die UBI stellte fest, dass die Sendung das
Sachgerechtigkeits­ge­bot ver­let­zt hat­te. Die SRF war dage­gen ans BGer gelangt.

Das BGer weist die Beschw­erde der SRF ab. Die heutige Prax­is bei der Pro­duk­tion und
Zulas­sung von “Botox” hat zur Folge, dass die Zahl der Tierver­suche mit der Menge des ver­braucht­en Botox ansteigt. Dass dieser Umstand nicht erwäh­nt wurde, bedeutet eine unsachgemässe Berichter­stat­tung durch Unter­las­sung:

Die
entsprechende Infor­ma­tion war geeignet, die Hal­tung von potenziellen
“Kun­den” zu “Botox” zu bee­in­flussen und allen­falls im Sinne des
Tier­schutzes auf dessen Ein­satz aus Schön­heits­grün­den zu verzicht­en. Mit
der Ombudsstelle und der UBI ist davon auszuge­hen, dass von einem
Mag­a­zin, das Ser­vice- und Rat­ge­ber­funk­tio­nen in den Mit­telpunkt stellt,
in ein­er Spezialsendung erwartet wer­den durfte bzw. musste, dass der
entsprechende Aspekt nicht ver­schwiegen würde. Nur durch eine geeignete
Erwäh­nung der mit der Pro­duk­tion von “Botox” notwendigerweise
ver­bun­de­nen Tier­lei­den wäre das Pub­likum in der Lage gewe­sen, sich über
sämtliche Fra­gen rund um dessen Gebrauch im kos­metis­chen Bere­ich eine
voll­ständi­ge, eigene Mei­n­ung zu bilden (vgl. zur unsachgemässen
Berichter­stat­tung durch unter­lassene Infor­ma­tion etwa das Urteil
2A.41/2005 vom 22. August 2005 E. 3.3.1, 3.3.3 in fine und 3.3.4
[“Kun­st­fehler”]).