1C_390/2012: Bekanntgabe eines Spruchkörpers des BVGer (amtl. Publ.)

Der Beschw­erde­führer ist im Besitze eines amtlich pub­lizierten Urteil­sauszug (EMARK 2006/03) der Asyl­rekurskom­mis­sion (ARK), welch­er ihm vom Bun­desver­wal­tungs­gericht aus­ge­händigt wor­den ist. Er ver­langt darüber hin­aus Ein­sicht in das voll­ständi­ge Urteil, zumin­d­est in die Zusam­menset­zung des Spruchkörpers.

Die Vorin­stanz hat­te dieses Ersuchen unter Ver­weis auf das Archivierungsre­gle­ment beim Bun­desver­wal­tungs­gericht (ArchivRegl) sowie den Schutz von Treu und Glauben der dama­li­gen Richter der Asyl­rekurskom­mis­sion abgelehnt. Das Bun­degericht hat die Beschw­erde teil­weise gut­ge­heis­sen (Urteil vom 26. März 2013; amtl. Publ.) und den ange­focht­e­nen Entscheid aufge­hoben. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht wurde angewiesen, dem Beschw­erde­führer das betr­e­f­fende Urteil unter Wahrung der Per­sön­lichkeit­srechte der dama­li­gen Prozess­beteiligten bekan­nt zu geben.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 ArchivRegl wird darin die Archivierung der Unter­la­gen des Bun­desver­wal­tungs­gerichts und die Ein­sicht­name in die Unter­la­gen durch Dritte; Art. 9 ArchivRegl behan­delt die Ein­sicht in Prozes­sak­ten während der Schutzfrist.

Zu klären war ins­beson­dere, wie das Archivierungsre­gle­ment (ArchivRegl) auszule­gen ist und in welchem Ver­hält­nis es zur Bun­desver­fas­sung (BV) steht:

3.5 […] Die Jus­tizöf­fentlichkeit ist für den spez­i­fis­chen Bere­ich der Jus­tiz ein spezielles Mit­tel zur Gewährleis­tung von Trans­parenz in der Recht­sprechung und bet­rifft insoweit nicht das Archivierungsrecht. Von Urteilen kann Ken­nt­nis gegeben wer­den, ohne gle­ichzeit­ig auch Ein­sicht in die Prozes­sak­ten zu gewähren. Die Möglichkeit der Ken­nt­nis­nahme von Urteilen wird ver­fas­sungsrechtlich mit Umfang und Gren­zen von Art. 30 Abs. 3 BV bes­timmt. Somit ist die Ein­sicht in die Prozes­sak­ten von der Ken­nt­nis­nahme von Urteilen zu tren­nen. Es fol­gt daraus, dass die vor­liegende Angele­gen­heit auss­chliesslich unter dem Gesichtswinkel der genan­nten Ver­fas­sungs­bes­tim­mung zu beurteilen ist. 

Es beste­ht grund­sät­zlich ein Anspruch auf Ken­nt­nis­nahme des umstrit­te­nen ARK-Urteils, umso mehr als das Urteil nie öffentlich verkün­det oder voll­ständig pub­liziert wor­den ist:

3.6 […] Die Ken­nt­nis­nahme erstreckt sich grund­sät­zlich auf das ganze Urteil mit Sachver­halt, rechtlichen Erwä­gun­gen und Dis­pos­i­tiv. Eingeschlossen ist auch der Spruchkör­p­er. Die mit dem Öffentlichkeits­grund­satz ver­bun­dene Kon­troll­funk­tion durch die Rechts­ge­mein­schaft wäre mass­ge­blich beein­trächtigt oder gar illu­sorisch, wenn die beteiligten Gerichtsper­so­n­en unbekan­nt bleiben kön­nten. Richter und Rich­terin­nen üben ein öffentlich­es Amt aus, haben für die von ihnen getra­ge­nen Urteile einzuste­hen und sich allfäl­liger Kri­tik – im Rah­men der Wahrung der Unab­hängigkeit der Jus­tiz gemäss Art. 191c BV – zu stellen. Zudem kann die recht­mäs­sige Zusam­menset­zung des Spruchkör­pers im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV nur mit dessen Namen­snen­nung nachvol­l­zo­gen werden.

Das Bun­des­gericht ver­wirft die Argu­men­ta­tion des ange­focht­e­nen Entschei­ds, worin auf das Ver­trauen der ehe­ma­li­gen ARK-Richter abgestellt wird, dass ihre Namen entsprechend der dama­li­gen Prax­is auch heute nicht bekan­nt gegeben werden:

3.6 […] Dieses Ver­trauen ist im vor­liegen­den Fall nicht mass­ge­blich. Zum einen war die Ver­fas­sungs­bes­tim­mung von Art. 30 Abs. 3 BV im Jahre 2005, als das umstrit­tene Urteil erg­ing, längst in Kraft. Zum andern wird im ange­focht­e­nen Entscheid nicht begrün­det, worin der Ver­trauenss­chutz im Einzel­nen denn beste­hen soll. […] Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Grün­den die ARK-Richter nicht mehr zu diesem Urteil ste­hen soll­ten und inwiefern sie in ihrem ange­blichen Ver­trauen auf Anonymität zu schützen wären. Es beste­hen somit keine schutzwürdi­gen Ver­trauen­spo­si­tio­nen. Der Anspruch auf Urteils­bekan­nt­gabe erstreckt sich damit auch auf die Beset­zung des Spruchkör­pers der Asylrekurskommission.

Dominique Strebel hat das Urteil auf seinem Blog kurz kom­men­tiert.