5A_659/2012: Ausübung des Pächter-Vorkaufsrecht (Form und Inhalt der Ausübungserklärung)

Im vor­liegen­den Fall war fraglich, in welch­er Form das Vorkauf­s­recht des Pächters nach BGBB 47 II auszuüben ist. Das BGer hält dazu Fol­gen­des fest:

Das Gesetz enthält keine For­mvorschrift für die Ausübungserklärung.
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beschw­erde­führers kann auf die bisherige
Prax­is abgestellt wer­den (vgl. E. 2.1 hier­vor). Danach bedarf die
Ausübungserk­lärung zu ihrer Gültigkeit kein­er beson­deren Form (vgl. BGE 73 II 162
E. 5 S. 168). Die Erk­lärung kann auch in prozess­rechtlich­er Form
abgegeben wer­den und erre­icht den Empfänger als­dann durch die
gerichtliche Zustel­lung der entsprechen­den Eingabe […].

In inhaltlich­er Hin­sicht gilt, dass 

die Ausübungserk­lärung bes­timmt und ein­deutig sowie bedin­gungs­los und vor­be­halt­los sein [muss]. Im Einzel­nen ergibt sich dazu Folgendess:

5.1 Die Erk­lärung, das Vorkauf­s­recht auszuüben, ist als ein­seit­iges Gestal­tungs­geschäft nach den all­ge­meinen für Wil­lenserk­lärun­gen mass­geben­den Regeln auszulegen […].

5.2 Die Erk­lärung, mit der das Vorkauf­s­recht aus­geübt wird, muss bes­timmt und ein­deutig sein […]. Die inhaltlichen Anforderun­gen dür­fen freilich auch nicht überspan­nt wer­den. Die briefliche Äusserung “Der Unterze­ich­nete behar­rt auf die Ausübung des ihm zuste­hen­den geset­zlichen Vorkauf­s­recht­es” bringt unmissver­ständlich und in endgültiger Art zum Aus­druck, dass das Vorkauf­s­recht aus­geübt wird, und es muss nicht eigens gesagt wer­den, “dass nun wirk­lich von dem Recht Gebrauch gemacht werde” […]. Die Erk­lärung, mit der das Vorkauf­s­recht aus­geübt wird, muss vor­be­halt­los und bedin­gungs­los sein; denn andern­falls han­delt es sich nur um eine Art Voranzeige, der notwendi­ger­weise später noch eine zweite Erk­lärung, der Vor­be­halt oder die Bedin­gung seien nun erfüllt bzw. wegge­fall­en, nach­fol­gen muss, und erst diese zweite Mit­teilung würde die Erk­lärung darstellen, dass nun wirk­lich von dem Rechte Gebrauch gemacht werde. […] Nicht aus­geschlossen ist hinge­gen, mit der Ausübungserk­lärung Vor­be­halte anzumelden, die von ihr voll­ständig unab­hängig sind oder das mit der Ausübung wirk­sam gewor­dene Kaufrechtsver­hält­nis zwis­chen dem Vorkaufs­berechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten betreffen […].