4A_512/2012: Fragen betr. Kapitalerhöhung

Das BGer stellt im vor­liegen­den Entscheid zunächst vor­frageweise und in Bestä­ti­gung von BGE 67 I 111 fest, dass bei ein­er Kap­i­taler­höhung auch der Nen­nwert der beste­hen­den Titel bei gle­ich­bleiben­der Anzahl Aktien erhöht wer­den kann (was natür­lich voraus­set­zt, dass bei ein­er solchen AK-Erhöhung nur beste­hende Aktionäre zeich­nen). Ausser­dem kann bei ein­er Gesellschaft mit voll-liberierten Aktien eine Kapitalerhöhung
durchge­führt wer­den, indem das Aktienkap­i­tal nach der Erhöhung als (nur noch) teil­weise liberiert erk­lärt wird. 

Das BGer lässt fern­er die Frage offen, ob die Aus­gabe von Name­nak­tien wie jene von Inhab­er­ak­tien (dort OR 683) volle Liberierung voraus­set­zt, oder ob bei Name­nak­tien die Pflicht zur Ein­zahlung des Nen­nwerts auch durch eine Schuldüber­nahme (OR 176) getil­gt wer­den kann:

[…] Das Bun­des­gericht entsch­ied in Bezug auf Inhab­er­ak­tien, der
Zeich­n­er könne sich sein­er Pflicht, den Nen­nwert einzuzahlen, nicht
dadurch entziehen, dass ein Drit­ter mit Zus­tim­mung der Gesellschaft
seine Schuld übern­immt ([…] bestätigt im Urteil des Bun­des­gerichts 4C_229/2004 [recte: 4C.229/2004]  […] E. 2.2). Die Schuldüber­nahme (Art. 176 OR) mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft wurde aus­geschlossen, weil dies eine Umge­hung von Art. 683 OR
bewirken würde
. Diese Begrün­dung würde im Hin­blick auf nicht voll
ein­bezahlte Name­nak­tien nicht gle­icher­massen gel­ten. Wie es sich damit
im Einzel­nen ver­hält, kann jedoch offen bleiben.
Obwohl bere­its die
Vorin­stanz darauf hingewiesen hat­te, es kön­nte sich die Frage stellen,
ob die Gesellschaft das Han­deln des Beschw­erdegeg­n­ers im eige­nen Namen
so ver­ste­hen durfte und musste, dass er die Pflicht der Aktionäre
befreiend oder kumu­la­tiv hätte übernehmen wollen, äussern sich die
Beschw­erde­führer näm­lich auch im Beschw­erde­v­er­fahren mit keinem Wort zu
ein­er solchen möglichen Grund­lage der ihnen abge­trete­nen Forderung.
Angesichts der Begrün­dungsan­forderun­gen (vgl. E. 1) ist daher auch hier
nicht weit­er darauf einzugehen.