Bundesrat: Vernehmlassungen zu (i) Bekämpfung der Geldwäscherei und (ii) erweiterte Sorgfaltspflicht im Steuerbereich

Gemäss amtlich­er Mit­teilung hat der Bun­desrat zwei Vernehm­las­sungsvor­la­gen ver­ab­schiedet, und zwar betr­e­f­fend die rev­i­dierten inter­na­tionalen Empfehlun­gen zur Bekämp­fung der Geld­wäscherei und Ter­ror­is­mus­fi­nanzierung sowie erweit­erte Sorgfalt­spflicht­en für Finanz­in­ter­mediäre.

1. Rev­i­dierte Empfehlun­gen gegen Geldwäscherei

Der Bun­desrat präsen­tiert Vorschläge zur Verbesserung der Geld­wäschereibekämp­fung. Damit sollen die im Feb­ru­ar 2012 rev­i­dierten Empfehlun­gen der inter­na­tionalen „Groupe d’ac­tion finan­cière con­tre le blanchi­ment des cap­i­taux” (GAFI) umge­set­zt wer­den. Die Schweiz hat aktiv an der Ausar­beitung dieser Empfehlun­gen mitgewirkt.

Die Vor­lage sieht fol­gende Haupt­punk­te vor:

  • Meldepflicht für Inhab­er- und Namen­sak­tionäre von nicht-börsenkotierten Fir­men zur Erhöhung der Trans­parenz von juris­tis­chen Per­so­n­en sowie Ergänzung der Sorgfalt­spflicht zur Fest­stel­lung der wirtschaftlich berechtigten Personen. 
  • Iden­ti­fika­tion­spflicht und risikobasierte Sorgfalt­spflicht­en bei poli­tisch exponierten Per­so­n­en (PEP) im Inland und bei inter­na­tionalen Organisationen.
  • Qual­i­fiziert­er Steuer­be­trug als neue Vor­tat zur Geld­wäscherei.
  • Barkäufe (Immo­bilien und beweglichen Sachen) sind nur noch bis zu einem Betrag von CHF 100‘000 zuläs­sig. Zahlun­gen höher­er Beträge müssen zwin­gend über einen dem Geld­wäschereige­setz (GwG) unter­stell­ten Finanz­in­ter­mediär abgewick­elt werden.
  • Die Wirk­samkeit des Meldesys­tems wird erhöht, und die Ver­fahren für die Finanz­in­ter­mediäre wer­den vereinfacht.

2. Erweit­erte Sorgfaltspflichten

Diese Vor­lage ist Teil der Finanz­platzs­trate­gie des Bun­desrates und ver­ankert erweit­erte Sorgfalt­spflicht­en für Finanz­in­ter­mediäre im GwG. Die Sorgfalt­spflicht­en ver­lan­gen eine risikobasierte Prü­fung, welche die Ent­ge­gen­nahme unver­s­teuert­er Ver­mö­genswerte ver­hin­dern soll.

Dabei wer­den die wichtig­sten Anhalt­spunk­te für ein erhöht­es Risiko im Gesetz ver­ankert (z.B. Wun­sch des Kun­den nach erhöhter Diskre­tion oder kom­plexe Struk­turen ohne vernün­fti­gen Grund).

Umgekehrt nen­nt das Gesetz auch Anhalt­spunk­te, bei denen der Finanz­in­ter­mediär von einem ver­min­derten Risiko aus­ge­hen darf, so etwa, wenn zwis­chen dem Wohn­sit­z­land des Kun­den und der Schweiz ein inter­na­tionales Quel­len­s­teuer­abkom­men beste­ht. Auch eine glaub­würdig aus­gestal­tete Selb­st­dekla­ra­tion kann einen wesentlichen Anhalt­spunkt für ein steuerkon­formes Ver­hal­ten darstellen. Auf die Ein­führung ein­er flächen­deck­enden Verpflich­tung zur Selb­st­dekla­ra­tion möchte der Bun­desrat, wie er bere­its am 14. Dezem­ber 2012 beschlossen hat, verzichten.

Fördert die risikobasierte Prü­fung einen Ver­dacht auf fehlende Steuerkon­for­mität zutage, so haben Finanz­in­ter­mediäre kün­ftig die Annahme von Ver­mö­genswerten zu ver­weigern. Entste­ht — etwa wegen verän­dertem Kun­den­ver­hal­ten — bei einem bere­its beste­hen­den Kun­den der begrün­dete Ver­dacht, dass dessen Ver­mö­genswerte nicht steuerkon­form sind, so hat der Finanz­in­ter­mediär diesen aufzu­fordern, den Nach­weis der Steuerkon­for­mität innert ein­er den Umstän­den angemesse­nen Frist zu erbrin­gen. Gelingt dem Kun­den der Nach­weis nicht, so ist die Geschäfts­beziehung in let­zter Kon­se­quenz aufzulösen. 

Bei­de Vernehm­las­sun­gen dauern bis zum 15. Juni 2013.