4A_495/2012: Mieterausweisung im summarischen Verfahren nur bei klaren Fällen (amtl. Publ.)

Das BGer hält fest, dass die Anwen­dung der Grund­form des sum­marischen Ver­fahrens auf eine Mieter­ausweisung gestützt auf kan­tonales Recht unzuläs­sig ist. 

Die Vorin­stanzen hat­ten angenom­men, dass das Ausweisungs­begehren im sum­marischen Ver­fahren nach ZPO 248 lit. a und ZPO 252 ff. i.V.m. § 3 lit. f der Vol­lzugsverord­nung SZ zum OR zu behan­deln sei: Zwar sehe ZPO 250 (Kat­a­log von im sum­marischen Ver­fahren zu behan­del­nden Angele­gen­heit­en des OR) das Ausweisungsver­fahren nicht vor, doch komme als “Gesetz” i.S.v. ZPO 248 lit. a auch ein kan­tonales Gesetz in Frage.

Das BGer weist dies zurück. Aus der Entste­hungs­geschichte der ZPO ergebe sich

ein­deutig der spez­i­fis­che Wille des Geset­zge­bers, die Erwirkung ein­er Mieter­ausweisung in einem sum­marischen Ver­fahren einzig beim Vor­liegen eines klaren Fall­es nach Mass­gabe von Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO zu ermöglichen. […] 

Zusam­men­fassend hat­te sich das Par­la­ment somit dafür entsch­ieden, die Ver­fahren­sregelung gemäss Art. 274g [a]OR aufzuheben, weil es der Ansicht war, dass das sum­marische Ver­fahren in der Vari­ante nach Art. 257 ZPO — und nur in dieser — für die Gewährung von raschem Rechtss­chutz in Ausweisungssachen ausreiche […].