2C_521/2012: Berner Burgergemeinden sind von der Steuerpflicht befreite Körperschaften (amtl. Publ.)

Im Entscheid hat das BGer fest­ge­hal­ten, dass Bern­er Burg­erge­mein­den wie die übri­gen “Gemein­den, die Kirchge­mein­den und die anderen Gebi­et­skör­per­schaften der Kan­tone sowie ihre Anstal­ten” (DBG 56 lit. c) von der Steuerpflicht befre­it sind.

Den Bern­er Burg­erge­mein­den kommt im Unter­schied zu den poli­tis­chen Gemein­den keine eigentliche ter­ri­to­ri­ale und auch keine steuer­liche Sou­veränität zu und ihre Auf­gabe beste­ht in erster Lin­ie in der Ver­wal­tung und der Nutzung ihres Ver­mö­gens. Sie sind teil­weise ver­gle­ich­bar mit Kirchge­mein­den, die auch gemäss DBG 56 lit. c  von der Steuerpflicht befre­it sind. 

Die Tat­sache, dass Burg­erge­mein­den unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen Auss­chüt­tun­gen an ihre Mit­glieder täti­gen kön­nen, schliesst eine Steuer­be­freiung nicht aus. Ins­beson­dere insofern als die geset­zliche Auf­gabe der Burg­erge­meinde darin beste­ht, ihr Ver­mö­gen für öffentliche Zwecke einzuset­zen und soweit sie keine über­mäs­si­gen Auss­chüt­tun­gen an ihre Mit­glieder vorn­immt, gibt es keinen Grund, die Burg­erge­meinde anders als die übri­gen Gemein­den zu behandeln.

In sein­er neueren Recht­sprechung hat sich das BGer ver­schiedentlich zur rechtlichen Qual­i­fika­tion von Burg­erge­mein­den geäussert. Die Bern­er Burg­erge­mein­den sind grund­sät­zlich öffentlich-rechtliche Kör­per­schaften und gehören zu den vier Arten von anerkan­nten Gemein­den im Kan­ton Bern. Typ­is­cher­weise wür­den sich Bern­er Burg­erge­mein­den sozial, erzieherisch oder kul­turell ein­set­zen (vgl. 2C 614/2009).

Entsprechend sei es sachgerecht, die Bern­er Burg­erge­mein­den als gemäss DBG 56 lit. c von der Steuerpflicht befre­ite Kör­per­schaften zu behan­deln.

Die Steuer­be­freiung wirkt ex lege, es bedarf keines beson­deren Verwaltungsaktes.