Das BGer stützt sich für die Auslegung der "erbrechtlichen Streitigkeit" auf die Rechtsprechung zu ZPO 28 I bzw. zum früheren GestG 18 I. Im Sinne einer "systematischen, auf die Einheit der Rechtsordnung bedachten Rechtsprechung" sei eine Klage im Binnen- und eine solche im internationalen Verhältnis diesbezüglich gleich zu behandeln (BGE 137 III 369 E. 4.3 S. 373). Erbrechtlich ist eine Klage, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erbgang steht, d.h. wenn sie ihre Grundlage im Erbrecht hat:
Eine erbrechtliche Streitigkeit ist vor diesem Hintergrund gegeben, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Titel berufen, um einen Teil ihrer Erbschaft zu fordern und die Existenz ihrer Rechte feststellen zu lassen; erbrechtliche Streitigkeiten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden (BGE 119 II 77 E. 3a S. 81; 132 III 677 E. 3.3 S. 679 f.; 137 III 369 E. 4.3 S. 731).Für den konkreten Fall hält das BGer zunächst fest, dass dass auch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen als erbrechtlich gelten können, wenn der erforderliche Konnex mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung vorliegt. Das traf hier zu:
Vielmehr geht es – ähnlich der Konstellation in BGE 137 III 369 – um eine im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Erben stipulierte wertmässige Ausgleichung der einzelnen Lose, soweit Grundstücke betroffen sind und diese innert zehn Jahren mit Gewinn veräussert werden, was bei Eintritt der vereinbarten Bedingungen zunächst eine Offenlegungs- bzw. Abrechnungs- und in der Folge eine Zahlungspflicht auslöst. Zur Debatte steht [...] eine Klage auf Durchsetzung der rechtsgeschäftlich vorgenommenen Erbteilung und der Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses ist genügend eng, um die betreffende Klage als eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 86 Abs. 1 IPRG erscheinen zu lassen.

