4A_198/2012: Verzicht auf Begründung eines im Dispositiv eröffneten Schiedsspruchs impliziert keinen Rechtsmittelverzicht

Im Entscheid 4A_198/2012 vom 14. Dezem­ber 2012 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob eine Partei impliz­it einen Rechtsmit­telverzicht erk­lärt, wenn sie innert der vorge­se­henen Frist keine Begrün­dung des lediglich im Dis­pos­i­tiv eröffneten Schiedsspruchs verlangt. 

Der Einzelschied­srichter eröffnete seinen Schiedsspruch wie in den Schied­sregeln des Bas­ket­ball Arbi­tral Tri­bunal vorge­se­hen lediglich im Dis­pos­i­tiv. Keine der Parteien ver­langte die Begrün­dung des Schiedsspruchs innert der vorge­se­henen zehn­tägi­gen Frist. Das Bun­des­gericht prüfte in der Folge von Amtes wegen die Frage, ob die Beschw­erde­führerin mit diesem Verzicht impliz­it erk­lärt hat­te, auf die Ein­le­gung eines Rechtsmit­tels zu verzicht­en. Das Bun­des­gericht ver­wies zunächst auf Art. 239 Abs. 2 ZPO, wonach ein Rechtsmit­telverzicht angenom­men wird, wenn die Parteien keine schriftliche Begrün­dung ver­lan­gen. Hierzu bemerk­te jedoch das Bun­des­gericht, dass für nationale und inter­na­tionale Schiedsver­fahren keine ver­gle­ich­bare Regelung  beste­hen würde. Das Bun­des­gericht ergänzte, dass die Lehre prak­tisch ein­hel­lig der Auf­fas­sung sei, dass aus dem Verzicht auf eine Begrün­dung nicht auf einen Rechtsmit­telverzicht geschlossen wer­den dürfe. Das Bun­des­gericht schloss sich dieser Auf­fas­sung an, fügte jedoch an, dass die Erfol­gschan­cen ein­er Beschw­erde gegen einen nicht begrün­de­ten Schiedsspruch sehr beschränkt seien. Wenig über­raschend wies das Bun­des­gericht die Beschw­erde denn auch nach ein­er kurzen Prü­fung ab, soweit es auf diese eintrat.