8C_729/2011: AVIG — Befreiung von der Beitragszeit beim Wegfall von Leistungen der Haftpflichtversicherung (amtl. Publ.)

Nach AVIG 14 II sind (auch) Per­so­n­en von der Erfül­lung der Beitragszeit befre­it, die wegen Tren­nung oder Schei­dung der Ehe, wegen Inva­lid­ität oder Todes des Ehe­gat­ten und aus “ähn­lichen Grün­den” eine unselb­st­ständi­ge Erwerb­stätigkeit aufnehmen oder erweit­ern mussten, (sofern das betr­e­f­fende Ereig­nis nicht mehr als ein Jahr zurück­liegt und die betrof­fene Per­son beim Ein­tritt dieses Ereigniss­es ihren Wohn­sitz in der Schweiz hat­te). Fraglich war im vor­liegen­den Fall, was “ähn­liche Gründe” bedeutet. Das BGer hält dazu zusam­men­fassend fest,

dass das Dahin­fall­en von Leis­tun­gen der Haftpflichtver­sicherung einen Befreiungs­grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellen kann, falls diese als Über­brück­ung­shil­fe für den Ehep­art­ner nach dessen Auss­teuerung aus der Arbeit­slosen­ver­sicherung erbracht wur­den, um dessen beru­fliche Eingliederung nach ein­er Umschu­lung sicherzustellen, und als­dann pro­grammwidrig bzw. unvor­bere­it­et wegge­fall­en sind.