Das BGer hielt im Entscheid unter anderem fest, was folgt.
- (E. 3.1) Die Heilung des Fristversäumnisses gemäss VwVG 24 I bedingt vorab, dass die Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung). Darüber hinaus muss das Fristwiederherstellungsgesuch innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung gleichzeitig nachgeholt worden sein (formelle Voraussetzung; [Zitate]). Eine Nachfrist zur Behebung der unbenutzten Zahlungsfrist kennt das VwVG - anders als etwa BGG 62 III Satz 2 - nicht [Zitat].
- (E 3.2) Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist praxisgemäss nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren [Zitat]. Dem begründeten Unvermögen, die Frist zu wahren, können objektive oder subjektive Ursachen zugrundeliegen [Zitat]. Waren die Partei oder ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes daran gehindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Zu denken ist beispielsweise an Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht hingegen an Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheit [Zitate]. Von subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle [Zitate].
- (E.4.2) Es kann heute als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Verkehr mit E-Mails gefahrenbehaftet und im Allgemeinen nur beschränkt verlässlich ist. Insbesondere gilt, dass der Nachweis des Zugangs elektronischer Nachrichten in den Machtbereich der empfangenden Person aufgrund der technischen Gegebenheiten anerkanntermassen Schwierigkeiten bereitet [Zitat]. In der Praxis bleibt die Möglichkeit, von der empfangenden Person eine Eingangsbestätigung zu verlangen und bei deren Ausbleiben zu reagieren. Eine entscheidrelevante Mitteilung per E-Mail zu versenden, ohne weitere (Kontroll-)Massnahmen zu ergreifen, entspricht nicht sorgfältiger Erfüllung des Auftragsverhältnisses (OR 398).

