2C 319/2012: Bonuszahlung — Zeitpunkt der Steuerbarkeit

Im Entscheid hat­te sich das BGer mit der Frage zu befassen, wann eine Bonuszahlung steuer­bar wird. 

Der Beschw­erde­führer wurde vom Steuer­amt Zürich mit ein­er Nach­s­teuer und Busse belegt, im Wesentlichen mit der Begrün­dung, er habe Boni im falschen Jahr deklariert.
Zunächst macht der Beschw­erde­führer gel­tend, es fehle an der Voraus­set­zung für die Vor­nahme ein­er Nach­s­teuerver­an­la­gung, weil keine neuen Tat­sachen im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG vorgele­gen hätten.

(E. 2.2) Dieser Auf­fas­sung kann nicht gefol­gt wer­den. Zwar stellt die Fes­tle­gung
des Zuflusszeit­punk­tes von Boni effek­tiv eine Rechts­frage
dar. Die
Beurteilung dieser Rechts­frage set­zt jedoch ein Tatsachenfundament
voraus, hier konkret welche Boni wann und in welch­er Weise gutgesprochen
wur­den bzw. wie der Anspruch auf die fraglichen Boni ent­standen war.
Vor­liegend ist dies­bezüglich die Fest­stel­lung der Vorin­stanz relevant,
dass die jew­eili­gen Boni von der Arbeit­ge­berin in den Lohnausweis
inte­gri­ert (bzw. nicht sep­a­rat aus­gewiesen) wur­den. Daraus ergibt sich,
dass für das Steuer­amt wed­er ersichtlich war, dass Boni deklariert
wur­den, noch um welche Boni es sich han­delte und wie der Anspruch darauf
ent­standen war. Die Vorin­stanz hat daher im Ergeb­nis zu Recht
fest­ge­hal­ten, dass die dies­bezüglichen Infor­ma­tio­nen neue Tat­sachen im
Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG darstell­ten. Das Steuer­amt durfte somit ein Nach­s­teuerver­fahren ein­leit­en, um zu prüfen, ob eine Nach­s­teuer aufzuer­legen war.

Der Beschw­erde­führer hat­te den Bonus während mehrerer Jahre Mitte Dezem­ber für das laufende Jahr aus­gerech­net. Diese Berech­nung wurde jedes­mal vom dafür zuständi­gen Ver­wal­tungsrat im darauf­fol­gen­den Jan­u­ar oder Feb­ru­ar abge­seg­net und in der Folge von der Arbeit­ge­berin aus­bezahlt. Der Bonus wurde sodann in den Lohnausweis für das entsprechende (i.e. abge­laufene) Kalen­der­jahr integriert.

(E. 2.3.1) Grund­sät­zlich ist
für die Einkom­mens­besteuerung der Zeit­punkt entschei­dend, in welchem die
steuerpflichtige Per­son eine Leis­tung vere­in­nahmt oder einen fes­ten
Recht­sanspruch darauf erwirbt
, über den sie tat­säch­lich ver­fü­gen kann.
Voraus­set­zung des steuer­aus­lösenden Zuflusses ist dem­nach ein
abgeschlossen­er Erwerb­svor­gang, welch­er Forderungs- oder Eigentumserwerb
sein kann [Zitat].
Nicht mass­gebend ist der Forderungser­werb, wenn die Befriedi­gung des
Anspruchs unsich­er ist; dies­falls ist mit der Besteuerung bis zur
tat­säch­lichen Erfül­lung zuzuwarten [Zitat]. Abzustellen ist dem­nach auf den Zeitpunkt,
in dem der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich
durch­set­zbare Forderung auf die einkom­mens­bildende Leis­tung erworben
hat. Es muss dabei sowohl hin­sichtlich des Bestands als auch
hin­sichtlich des Umfangs der Forderung Gewis­sheit beste­hen, wobei es
genügt
, wenn die Höhe der Forderung nach objek­tiv­en Kri­te­rien bestimmbar
ist [Zitat].

(E.2.3.3) [Daraus ergibt sich], dass über den Bestand der Bonus­forderung bereits
bei deren Berech­nung Mitte Dezem­ber grund­sät­zlich Gewis­sheit bestand
.
Auf­grund des langjähri­gen Arbeitsver­hält­niss­es und der regelmässigen
Aus­rich­tung der Boni ver­fügte der Beschw­erde­führer über einen
Recht­sanspruch auf Aus­rich­tung von Boni als Arbeit­sent­gelt. Indem die
Gesellschaft diese in den Lohnausweis für das entsprechende Kalenderjahr
inte­gri­erte, doku­men­tierte sie ihren Willen, dass der entsprechende
Anspruch per Ende Geschäft­s­jahr zu anerken­nen sei. Dass der formelle
Beschluss durch den Ver­wal­tungsrat jew­eils erst im darauf folgenden
Kalen­der­jahr im Jan­u­ar oder Anfang Feb­ru­ar erfol­gte, ist daher, entgegen
der Auf­fas­sung der Vorin­stanz, bei der vor­liegen­den Sach­lage nicht
entscheidend.