Im Entscheid hatte sich das BGer mit der Frage zu befassen, wann eine Bonuszahlung steuerbar wird.
Der Beschwerdeführer wurde vom Steueramt Zürich mit einer Nachsteuer und Busse belegt, im Wesentlichen mit der Begründung, er habe Boni im falschen Jahr deklariert.
Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle an der Voraussetzung für die Vornahme einer Nachsteuerveranlagung, weil keine neuen Tatsachen im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG vorgelegen hätten.
(E. 2.2) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar stellt die Festlegung
des Zuflusszeitpunktes von Boni effektiv eine Rechtsfrage dar. Die
Beurteilung dieser Rechtsfrage setzt jedoch ein Tatsachenfundament
voraus, hier konkret welche Boni wann und in welcher Weise gutgesprochen
wurden bzw. wie der Anspruch auf die fraglichen Boni entstanden war.
Vorliegend ist diesbezüglich die Feststellung der Vorinstanz relevant,
dass die jeweiligen Boni von der Arbeitgeberin in den Lohnausweis
integriert (bzw. nicht separat ausgewiesen) wurden. Daraus ergibt sich,
dass für das Steueramt weder ersichtlich war, dass Boni deklariert
wurden, noch um welche Boni es sich handelte und wie der Anspruch darauf
entstanden war. Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis zu Recht
festgehalten, dass die diesbezüglichen Informationen neue Tatsachen im
Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG darstellten. Das Steueramt durfte somit ein Nachsteuerverfahren einleiten, um zu prüfen, ob eine Nachsteuer aufzuerlegen war.
Der Beschwerdeführer hatte den Bonus während mehrerer Jahre Mitte Dezember für das laufende Jahr ausgerechnet. Diese Berechnung wurde jedesmal vom dafür zuständigen Verwaltungsrat im darauffolgenden Januar oder Februar abgesegnet und in der Folge von der Arbeitgeberin ausbezahlt. Der Bonus wurde sodann in den Lohnausweis für das entsprechende (i.e. abgelaufene) Kalenderjahr integriert.
(E. 2.3.1) Grundsätzlich ist
für die Einkommensbesteuerung der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die
steuerpflichtige Person eine Leistung vereinnahmt oder einen festen
Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann.
Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach ein
abgeschlossener Erwerbsvorgang, welcher Forderungs- oder Eigentumserwerb
sein kann [Zitat].
Nicht massgebend ist der Forderungserwerb, wenn die Befriedigung des
Anspruchs unsicher ist; diesfalls ist mit der Besteuerung bis zur
tatsächlichen Erfüllung zuzuwarten [Zitat]. Abzustellen ist demnach auf den Zeitpunkt,
in dem der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich
durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung erworben
hat. Es muss dabei sowohl hinsichtlich des Bestands als auch
hinsichtlich des Umfangs der Forderung Gewissheit bestehen, wobei es
genügt, wenn die Höhe der Forderung nach objektiven Kriterien bestimmbar
ist [Zitat].
(E.2.3.3) [Daraus ergibt sich], dass über den Bestand der Bonusforderung bereits
bei deren Berechnung Mitte Dezember grundsätzlich Gewissheit bestand.
Aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der regelmässigen
Ausrichtung der Boni verfügte der Beschwerdeführer über einen
Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Boni als Arbeitsentgelt. Indem die
Gesellschaft diese in den Lohnausweis für das entsprechende Kalenderjahr
integrierte, dokumentierte sie ihren Willen, dass der entsprechende
Anspruch per Ende Geschäftsjahr zu anerkennen sei. Dass der formelle
Beschluss durch den Verwaltungsrat jeweils erst im darauf folgenden
Kalenderjahr im Januar oder Anfang Februar erfolgte, ist daher, entgegen
der Auffassung der Vorinstanz, bei der vorliegenden Sachlage nicht
entscheidend.