Verlängerung der Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertragsrecht treten am 1. Januar 2013 in Kraft

Wie früher berichtet (am 7. Juni 2010 und am 7. April 2011) wer­den die Ver­jährungs­fris­ten im Kaufrecht und im Werkver­tragsrecht durch eine Änderung von OR 210 und von OR 371 ver­längert. Gle­ichzeit­ig wird  fest­ge­hal­ten, dass eine unge­bührliche Verkürzung der Ver­jährungs­frist im Kon­sumenten­ver­trag aus­geschlossen ist.

Die neuen Bes­tim­mungen treten am 1. Jan­u­ar 2013 in Kraft und haben fol­gen­den Wortlaut:

Art. 210 9. Verjährung 

1 Die Kla­gen auf Gewährleis­tung wegen Män­gel der Sache ver­jähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Abliefer­ung an den Käufer, selb­st wenn dieser die Män­gel erst später ent­deckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haf­tung auf län­gere Zeit über­nom­men hat.
2 Die Frist beträgt fünf Jahre, wenn die Sache bes­tim­mungs­gemäss für ein unbe­weglich­es Werk ver­wen­det wor­den ist und dessen Man­gel­haftigkeit verur­sacht hat.
3 Für Kul­turgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kul­turgüter­trans­fer­ge­set­zes vom 20. Juni 2003 ver­jährt die Klage ein Jahr, nach­dem der Käufer den Man­gel ent­deckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4 Eine Vere­in­barung über die Verkürzung der Ver­jährungs­frist ist
ungültig, wenn:
a. sie die Ver­jährungs­frist auf weniger als zwei Jahre, bei
gebraucht­en Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b. die Sache für den per­sön­lichen oder famil­iären Gebrauch des
Käufers bes­timmt ist; und
c. der Verkäufer im Rah­men sein­er beru­flichen oder gewerblichen
Tätigkeit handelt.
5 Die Einre­den des Käufers wegen vorhan­den­er Män­gel bleiben beste­hen, wenn inner­halb der Ver­jährungs­frist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht wor­den ist.
6 Der Verkäufer kann die gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie die mit Ablauf eines Jahres gemäss Absatz 3 ein­tre­tende Ver­jährung nicht gel­tend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.

Art. 371 e. Ver­jährung

1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Män­gel des Werkes ver­jähren gle­ich den entsprechen­den Ansprüchen des Käufers. Die Ver­jährung begin­nt mit der Abnahme des Werkes zu laufen.
2 Dies gilt auch für den Anspruch des Bestellers eines unbe­weglichen Werkes gegen den Architek­ten oder Inge­nieur, die zum Zwecke der Erstel­lung Dien­ste geleis­tet haben.